Unternehmen möchten Daten oft weiter nutzen, ohne dass dabei einzelne Personen betroffen sind, etwa für Statistiken, Produktverbesserungen oder das Training von KI-Modellen. Anonymisierung macht das möglich: Lassen sich Daten keiner Person mehr zuordnen, ist die DSGVO auf sie nicht mehr anwendbar.
Die Hürde dafür ist allerdings hoch. Nach den Erwägungsgründen der DSGVO sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um eine Person zu identifizieren, unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und verfügbarer Technik. Ob Daten anonym sind, ist daher keine Eigenschaft für alle Zeit, sondern muss bei neuen Techniken oder zusätzlichen Datenquellen erneut bewertet werden.
Wie funktioniert Anonymisierung?
Namen zu löschen reicht in aller Regel nicht. Gängige Verfahren sind:
- Aggregation: Es werden nur Summen oder Durchschnittswerte über ausreichend große Gruppen ausgewiesen.
- Generalisierung: Genaue Werte werden vergröbert, etwa das Geburtsdatum zur Altersgruppe oder die Adresse zur Region.
- Unterdrückung: Seltene Werte, Ausreißer und kleine Gruppen werden entfernt.
- Randomisierung: Werte werden gezielt mit statistischem Rauschen versehen, etwa nach dem Konzept der Differential Privacy.
Ein bekanntes Gütekriterium ist die k-Anonymität: Jeder Datensatz soll sich in den identifizierenden Merkmalen von mindestens k-1 anderen Datensätzen nicht unterscheiden.
Typische Beispiele
- Ein Unternehmen wertet Supportanfragen nach Kategorie und Monat aus, ohne Bezug zu einzelnen Personen.
- Ergebnisse einer Mitarbeitendenbefragung werden nur für Gruppen ab einer festgelegten Mindestgröße angezeigt.
- Nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist werden Daten anonymisiert statt gelöscht, um Langzeitstatistiken fortzuführen. Ob das im Einzelfall einer Löschung gleichkommt, ist sorgfältig zu prüfen.
Worauf Unternehmen achten sollten
- Das Risiko einer Re-Identifizierung bewerten, insbesondere durch Verknüpfung mit anderen Datenquellen.
- Freitexte, Metadaten, Bilder und Sprachaufnahmen besonders kritisch prüfen, da sie sich schwer anonymisieren lassen.
- Berücksichtigen, dass das Anonymisieren selbst nach verbreiteter Auffassung eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist und eine Rechtsgrundlage braucht.
- Methode und Begründung dokumentieren und in Abständen überprüfen.
- Im Zweifel von pseudonymisierten Daten ausgehen und die DSGVO weiter anwenden.
Abgrenzung
Bei der Pseudonymisierung bleibt die Zuordnung zu Personen über gesondert verwahrte Informationen möglich, die Daten bleiben personenbezogen. Anonymisierung ist dagegen auf Dauer angelegt und soll nicht umkehrbar sein. Werden Daten als Trainingsdaten oder für Auswertungen weitergegeben, entscheidet diese Unterscheidung darüber, welche Pflichten gelten.
Dieser Eintrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.