Lexikon

Auftragsverarbeitung (AVV)

Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Unternehmens verarbeitet. Die DSGVO verlangt dafür einen Vertrag, den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

13. Oktober 2026DatenschutzAVVDienstleister

Viele Unternehmen lagern Datenverarbeitung aus: an Cloud-Anbieter, Rechenzentren, IT-Dienstleister oder Dienste für den Newsletter-Versand. Die Verantwortung für die Daten bleibt dabei beim Auftraggeber, den die DSGVO als Verantwortlichen bezeichnet. Der Dienstleister ist Auftragsverarbeiter und darf die Daten nur für die Zwecke und nach den Weisungen des Verantwortlichen verwenden.

Grundlage ist Art. 28 DSGVO. Der dafür nötige Vertrag heißt im deutschsprachigen Raum häufig Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), international Data Processing Agreement (DPA).

Wie Auftragsverarbeitung geregelt wird

Bevor ein Dienstleister personenbezogene Daten verarbeitet, schließen beide Seiten einen Vertrag, der schriftlich oder in elektronischem Format vorliegen kann. Art. 28 schreibt Mindestinhalte vor, unter anderem:

Große Anbieter stellen meist standardisierte Verträge bereit, die Teil ihrer Vertragsbedingungen sind.

Typische Beispiele

Worauf Unternehmen achten sollten

Abgrenzung

Nicht jede Zusammenarbeit ist Auftragsverarbeitung. Entscheidet ein Partner selbst über Zwecke und Mittel der Verarbeitung, ist er eigenständig verantwortlich, etwa eine Bank bei der Zahlungsabwicklung oder eine Rechtsanwaltskanzlei bei der Mandatsbearbeitung. Legen zwei Parteien Zwecke und Mittel gemeinsam fest, spricht die DSGVO von gemeinsamer Verantwortlichkeit nach Art. 26.

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.