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Ein Blattfür jedeMeldestufe.

Wesentliche und wichtige Einrichtungen melden einen erheblichen Cybersicherheitsvorfall in Stufen an das zuständige CSIRT: Frühwarnung binnen 24 Stunden ab Kenntnisnahme, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht spätestens einen Monat nach der Meldung (§ 34 NISG 2026). Übermittelt wird über die Anwendung NIS2-Services im Unternehmensserviceportal. Dieses Arbeitsblatt sammelt intern, was Sie dafür brauchen: Stammdaten, Zeitpunkte, die Prüfung der Erheblichkeit nach § 35 NISG 2026 und § 5 NISV 2026, die Angaben je Meldestufe mit Fundstelle, die Information Ihrer Kunden, die parallele Prüfung nach Art. 33 DSGVO und ein Protokoll.

Kostenloses PDF · Vorlage

NIS2-Vorfallmeldung: Vorlage für Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht

Format
PDF, A4
Umfang
10 Seiten
Größe
132 KB
Stand
25.10.2026
Quellen
10
Als Webseite lesen

FÜR WEN

Für wen
das gedacht ist.

Arbeitsblatt zum Ausfüllen: Angaben je Meldestufe nach § 34 NISG 2026, Erheblichkeit nach NISV 2026, Kundeninformation, DSGVO-Prüfung und Protokoll.

  • Wesentliche und wichtige Einrichtungen nach dem NISG 2026
  • Informationssicherheitsbeauftragte, IT-Leitung und Notfallverantwortliche
  • IT-Dienstleister, die Kunden im Vorfall unterstützen oder mit Vertretungsbefugnis für sie melden

8 ABSCHNITTE

Was drin
steht.

Jede fachliche Aussage im Dokument nennt ihre Quelle. Das Stand-Datum steht auf jeder Seite.

  • 01

    So arbeiten Sie mit der Vorlage

    Intern sammeln, über NIS2-Services melden: was das Arbeitsblatt leistet und was es nicht ersetzt.

  • 02

    Teil A: Stammdaten und Meldeweg

    Vorab ausfüllen: wer meldet, an welches CSIRT, mit welchem Zugang und welcher Vertretung.

  • 03

    Teil B: Zeitpunkte, Fristen und Protokoll

    Ab der Kenntnisnahme laufen 24 und 72 Stunden, auch am Wochenende. Hier stehen Zeitpunkte, Fristen und Protokoll.

  • 04

    Teil C: Prüfliste Erheblichkeit

    § 35 NISG 2026 und die Kriterien des § 5 NISV 2026; für digitale Anbieter die EU-Schwellen der DVO 2024/2690.

  • 05

    Teil D: Frühwarnung binnen 24 Stunden

    Auf das Wesentliche reduziert: damit das CSIRT informiert ist und Sie bei Bedarf Unterstützung bekommen.

  • 06

    Teil E: Meldung binnen 72 Stunden

    Frühwarnung aktualisieren, erste Bewertung mit Schweregrad und Auswirkungen, gegebenenfalls Kompromittierungsindikatoren.

  • 07

    Teil F: Zwischen-, Fortschritts- und Abschlussbericht

    Was nach der Meldung folgt: auf Ersuchen, bei andauerndem Vorfall und spätestens einen Monat nach der Meldung.

  • 08

    Teil G: Empfänger der Dienste und Datenschutz

    Kunden nach § 34 Abs. 3 NISG 2026 informieren und parallel die Meldung nach Art. 33 DSGVO prüfen.

AUSZUG

Teil C: Prüfliste Erheblichkeit

Melden müssen Sie jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall, also ein Ereignis, das Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Diensten beeinträchtigt (§ 3 Z 30 NISG 2026) und erheblich ist. Die NISV 2026 (BGBl. II Nr. 290/2026, kundgemacht am 1. Oktober 2026) nennt in § 5 Fälle, die jedenfalls erheblich sind. „Kann verursachen“ in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 heißt laut Erläuterungen: Die Auswirkung ist bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge in naher Zukunft zu erwarten. Kreuzen Sie an, was eingetreten ist oder so bevorsteht.

  • § 35 Abs. 1 NISG 2026: schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder schwerwiegende finanzielle Verluste der Einrichtung (Z 1) oder erhebliche materielle oder immaterielle Schäden bei anderen Personen (Z 2).
  • § 5 Abs. 1 Z 1 NISV 2026: direkter finanzieller Verlust von mehr als 500 000 EUR oder 5 % des Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
  • Z 2: Abfluss von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 26b UWG oder von Informationen, die nach § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen.
  • Z 3 und 4: Tod oder schwere Schädigung der Gesundheit einer natürlichen Person.
  • Z 5: erfolgreicher, mutmaßlich böswilliger und unbefugter Zugriff auf Netz- und Informationssysteme, der wahrscheinlich schwerwiegende Betriebsstörungen verursacht.
  • Z 6 mit § 7: mindestens zwei für sich nicht erhebliche Vorfälle in sechs Monaten mit derselben offensichtlichen Ursache und Auswirkung, die zusammen die Schwelle aus Z 1 überschreiten.
  • Z 7 und 8: Ausfall oder eingeschränkte Verfügbarkeit der Dienste für mehr als 24 Stunden, für mehr als 100 000 Nutzer oder 10 % der Nutzer (der niedrigere Wert) oder im Gebiet mindestens eines Bundeslandes.
  • Z 9: Der Vorfall hat das Krisenmanagement oder Notfallwiederherstellungspläne des Betriebskontinuitätsmanagements aktiviert.
  • Ausschluss nach § 6 NISV 2026: nur eine planmäßige Betriebsunterbrechung oder geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten. Das ist kein erheblicher Vorfall.

Die allgemeinen Kriterien gelten neben § 5 NISV 2026 weiter. Nach § 35 Abs. 2 NISG 2026 zählen etwa die Abhängigkeit anderer Sektoren von Ihrem Dienst, Folgen für Umwelt, öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, Ihr Marktanteil, das betroffene Gebiet samt grenzüberschreitender Auswirkungen, die betroffenen Systeme, Schwere der Bedrohung, ausgenutzte Schwachstellen und Erfahrungen mit ähnlichen Vorfällen.

Für Einrichtungen nach der DVO (EU) 2024/2690 (DNS, TLD-Namenregister, Cloud, Rechenzentren, Inhaltszustellnetze, verwaltete Dienste und Sicherheitsdienste, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Vertrauensdienste) gelten deren Art. 3, 4 und je Art Art. 5 bis 14; § 5 NISV 2026 regelt laut Erläuterungen die übrigen Einrichtungen. Verwaltete Dienste und Sicherheitsdienste zusätzlich nach Art. 10: mehr als 30 Minuten vollständig nicht verfügbar, mehr als eine Stunde eingeschränkt für mehr als 5 % oder 1 Mio. Nutzer in der Union (der niedrigere Wert) oder Daten durch mutmaßlich böswillige Handlung oder für diesen Nutzerkreis beeinträchtigt.

Ergebnis der Prüfung
ErgebnisEintrag
Erheblich: ja / nein / noch offen; erfüllte Punkte__________ __________ __________ __________
Begründung in zwei, drei Sätzen__________ __________ __________ __________ __________ __________ __________ __________
Entschieden von, Datum, Uhrzeit; erneut prüfen am__________ __________ __________ __________

QUELLEN

Belegt,
nicht behauptet.

  1. NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025, geltende Fassung im RIS (öffnet in neuem Tab)Fassung vom 25.10.2026, unverändert seit der Stammfassung; §§ 3 Z 30, 8, 24, 29, 34, 35; gelesen am 25.10.2026
  2. NISV 2026, BGBl. II Nr. 290/2026, authentische Kundmachung im RIS (öffnet in neuem Tab)§§ 5 bis 7; geltende Fassung am 25.10.2026 unverändert; gelesen am 25.10.2026
  3. Bundesamt für Cybersicherheit: Erläuterungen zur NISV 2026 (öffnet in neuem Tab)Zu § 5: Anwendungsbereich, Meldung durch Vertreter, Widerruf, „kann verursachen“; gelesen am 25.10.2026
  4. Bundesamt für Cybersicherheit: Meldepflicht und Fristen (öffnet in neuem Tab)NIS2-Services, alternativer Meldeweg, Meldetypen, Widerruf; Seite vom 5.10.2026, gelesen am 25.10.2026
  5. Bundesamt für Cybersicherheit: Recht und Dokumente, Meldeformulare für den alternativen Meldeweg (öffnet in neuem Tab)Formulare Frühwarnung, Meldung, Abschlussbericht und Widerruf, Version 1.0, Stand 1.10.2026; gelesen am 25.10.2026
  6. Bundesamt für Cybersicherheit: Häufig gestellte Fragen, Meldungen (öffnet in neuem Tab)Wochenende, Lieferanten, mehrere Mitgliedstaaten; Seite vom 25.9.2026, gelesen am 25.10.2026
  7. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, erhebliche Sicherheitsvorfälle (öffnet in neuem Tab)Art. 1, 3, 4 und 10; ABl. L vom 18.10.2024
  8. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 33 und 34 (öffnet in neuem Tab)Meldung an die Aufsichtsbehörde und Benachrichtigung der Betroffenen
  9. Datenschutzgesetz (DSG), § 18 Datenschutzbehörde (öffnet in neuem Tab)§ 18 Abs. 1, Fassung vom 25.10.2026
  10. Vorschlag der Kommission für eine Digital-Omnibus-Verordnung, COM(2025) 837 (öffnet in neuem Tab)Begründung sowie Art. 33 DSGVO und Art. 23a NIS-2-Richtlinie in der vorgeschlagenen Fassung; Verfahren 2025/0360(COD)

Diese Vorlage ist an Ihre Einrichtung anzupassen und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie sammelt Angaben intern; gemeldet wird über den Meldeweg des zuständigen CSIRT. Maßgeblich sind der Gesetzestext von NISG 2026, NISV 2026 und DSGVO in der jeweils geltenden Fassung sowie die im Meldeportal verlangten Angaben.

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in die Praxis.

Wir prüfen mit Ihnen, was davon in Ihrer Umgebung schon umgesetzt ist, und setzen den Rest um: einmalig mit EXPERTS oder laufend im Betrieb mit GRID.