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NIS2-Vorfallmeldung: Vorlage für Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht

Arbeitsblatt zum Ausfüllen: Angaben je Meldestufe nach § 34 NISG 2026, Erheblichkeit nach NISV 2026, Kundeninformation, DSGVO-Prüfung und Protokoll

Stand
25.10.2026
Online
tomoris.com/downloads/nis2-vorfallmeldung-vorlage
Für wen
  • Wesentliche und wichtige Einrichtungen nach dem NISG 2026
  • Informationssicherheitsbeauftragte, IT-Leitung und Notfallverantwortliche
  • IT-Dienstleister, die Kunden im Vorfall unterstützen oder mit Vertretungsbefugnis für sie melden

Wesentliche und wichtige Einrichtungen melden einen erheblichen Cybersicherheitsvorfall in Stufen an das zuständige CSIRT: Frühwarnung binnen 24 Stunden ab Kenntnisnahme, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht spätestens einen Monat nach der Meldung (§ 34 NISG 2026). Übermittelt wird über die Anwendung NIS2-Services im Unternehmensserviceportal. Dieses Arbeitsblatt sammelt intern, was Sie dafür brauchen: Stammdaten, Zeitpunkte, die Prüfung der Erheblichkeit nach § 35 NISG 2026 und § 5 NISV 2026, die Angaben je Meldestufe mit Fundstelle, die Information Ihrer Kunden, die parallele Prüfung nach Art. 33 DSGVO und ein Protokoll.

So arbeiten Sie mit der Vorlage

Diese Vorlage ist ein internes Arbeitsblatt. Die Meldung selbst übermitteln Sie über die Anwendung NIS2-Services, die das Bundesamt für Cybersicherheit (BCS) über das Unternehmensserviceportal bereitstellt. Nur wenn das Meldeportal vorübergehend technisch nicht verfügbar ist, nennt das BCS als alternativen Meldeweg PDF-Formulare für jeden Meldetyp. Empfänger ist das für Sie zuständige CSIRT; es leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter (§ 34 Abs. 1 NISG 2026). Für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung arbeitet das BCS laut eigener Seite noch an einer Anbindung über den Portalverbund (Stand 5. Oktober 2026).

Die Meldestufen nach § 34 Abs. 2 NISG 2026
  1. 24 h

    Frühwarnung

    Unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Vorfalls (Z 1).

  2. 72 h

    Meldung

    Unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntnisnahme; Vertrauensdiensteanbieter binnen 24 Stunden (Satz nach Z 5).

  3. bei Bedarf

    Zwischenbericht

    Auf Ersuchen des CSIRT oder der Cybersicherheitsbehörde (Z 3); Fortschrittsbericht bei andauerndem Vorfall (Z 5).

  4. 1 Monat

    Abschlussbericht

    Spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung, nicht nach dem Vorfall (Z 4).

Aufbau und Arbeitsweise der Vorlage sind eine Empfehlung von TOMORIS: Teil A füllen Sie vorab aus, alles Weitere im Vorfall. Gesetzlich vorgegeben sind Fristen, Inhalte und Empfänger der Meldungen (§ 34 NISG 2026), die Erheblichkeit (§ 35 NISG 2026, §§ 5 bis 7 NISV 2026) und die Pflichten nach Art. 33 DSGVO. Die Feldnamen folgen den BCS-Formularen für den alternativen Meldeweg (Version 1.0, Stand 1. Oktober 2026); im Portal gelten die dort verlangten Angaben.

Teil A: Stammdaten und Meldeweg

Stammdaten der Einrichtung (§ 29 Abs. 2 NISG 2026 und BCS-Formulare)
AngabeGrundlageEintrag
Name; eindeutige Kennziffer, z. B. KUR, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl§ 29 Abs. 2 Z 1, Formular__________ __________
Wesentlich oder wichtig; Sektoren und Art nach Anlage 1 oder 2; Mitgliedstaaten, in denen Sie Dienste erbringen§ 24, § 29 Abs. 2 Z 3, 4, 7__________ __________
Zuständige CSIRTs, bei mehreren Sektoren alle§ 34 Abs. 1__________ __________
Kontaktstelle: Telefonnummer und E-Mail-Adresse§ 29 Abs. 6__________ __________
Hauptansprechperson im Vorfall und VertretungFormular__________ __________
Registriert bei der Cybersicherheitsbehörde am; meldeberechtigte Personen in NIS2-Services§ 29 Abs. 3__________ __________
Vertrauensdiensteanbieter? Dann Meldung binnen 24 Stunden§ 34 Abs. 2ja / nein
IT-Dienstleister mit Vertretungsbefugnis: Name, UmfangErläuterungen NISV__________ __________
Datenschutzbeauftragter oder sonstige AnlaufstelleArt. 33 Abs. 3 DSGVO__________ __________

Zuständig sind laut BCS-Formularen das GovCERT für die öffentliche Verwaltung (§ 8 Abs. 4 NISG 2026), das Austrian HealthCERT für das Gesundheitswesen und das nationale CERT für alle weiteren Sektoren; Adressen für den alternativen Meldeweg: reports@govcert.gv.at, reports@a-healthcert.at und reports@cert.at. Berichtspflichten kann bei entsprechender Vertretungsbefugnis auch ein Dritter erfüllen, etwa Ihr IT-Dienstleister (Erläuterungen zu § 5 NISV 2026). Die Meldung eines Lieferanten entbindet Sie nicht: Ist der Vorfall für beide Einrichtungen erheblich, melden beide (BCS).

Teil B: Zeitpunkte, Fristen und Protokoll

Frühwarnung und Meldung sind binnen 24 bzw. 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Vorfalls fällig (§ 34 Abs. 2 Z 1 und 2 NISG 2026). Die 24 Stunden laufen laut BCS auch am Wochenende, wenn Sie Ihre Dienste dann nicht anbieten. Was „Kenntnisnahme“ genau ist, definiert das Gesetz nicht. Die BCS-Formulare fragen nach Beginn und erstmaligem Erkennen bzw. Kenntnisnahme, jeweils mit Datum und Uhrzeit in mitteleuropäischer Zeit.

Zeitpunkte und Fristen (MEZ bzw. MESZ)
ZeitpunktGrundlageFällig bisErledigt am, von
Beginn des Vorfalls, soweit bekanntFormular–__________
Erstmals erkannt bzw. zur Kenntnis genommen§ 34 Abs. 2 Z 1–__________
Entscheidung über die Erheblichkeit (Teil C)§ 35, § 5 NISV–__________
Frühwarnung: Kenntnisnahme plus 24 Stunden§ 34 Abs. 2 Z 1____________________
Antwort des CSIRT: Frühwarnung plus 24 Stunden§ 34 Abs. 4____________________
Meldung: Kenntnisnahme plus 72 Stunden; Incident-ID§ 34 Abs. 2 Z 2____________________
Abschlussbericht: Meldung plus ein Monat§ 34 Abs. 2 Z 4____________________
Bei Fortschrittsbericht: Ende der Behandlung plus ein Monat§ 34 Abs. 2 Z 5____________________

Empfehlung von TOMORIS: Rechnen Sie die Fristen im Zweifel ab dem frühesten dokumentierten Zeitpunkt und führen Sie ab der ersten Beobachtung ein Protokoll. Es liefert die Angaben für alle Berichte und dient, wenn personenbezogene Daten betroffen sind, der Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO.

Vorfallsprotokoll: Beobachtungen, Entscheidungen, Übermittlungen mit Incident-ID, Ersuchen des CSIRT, Kundeninformation, Anzeigen
Datum, UhrzeitEreignis, Entscheidung, ÜbermittlungWerBeleg
____________________ __________ __________ ______________________________
____________________ __________ __________ ______________________________
____________________ __________ __________ ______________________________
____________________ __________ __________ ______________________________
____________________ __________ __________ ______________________________
____________________ __________ __________ ______________________________

Teil C: Prüfliste Erheblichkeit

Melden müssen Sie jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall, also ein Ereignis, das Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Diensten beeinträchtigt (§ 3 Z 30 NISG 2026) und erheblich ist. Die NISV 2026 (BGBl. II Nr. 290/2026, kundgemacht am 1. Oktober 2026) nennt in § 5 Fälle, die jedenfalls erheblich sind. „Kann verursachen“ in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 heißt laut Erläuterungen: Die Auswirkung ist bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge in naher Zukunft zu erwarten. Kreuzen Sie an, was eingetreten ist oder so bevorsteht.

  • § 35 Abs. 1 NISG 2026: schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder schwerwiegende finanzielle Verluste der Einrichtung (Z 1) oder erhebliche materielle oder immaterielle Schäden bei anderen Personen (Z 2).
  • § 5 Abs. 1 Z 1 NISV 2026: direkter finanzieller Verlust von mehr als 500 000 EUR oder 5 % des Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
  • Z 2: Abfluss von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 26b UWG oder von Informationen, die nach § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen.
  • Z 3 und 4: Tod oder schwere Schädigung der Gesundheit einer natürlichen Person.
  • Z 5: erfolgreicher, mutmaßlich böswilliger und unbefugter Zugriff auf Netz- und Informationssysteme, der wahrscheinlich schwerwiegende Betriebsstörungen verursacht.
  • Z 6 mit § 7: mindestens zwei für sich nicht erhebliche Vorfälle in sechs Monaten mit derselben offensichtlichen Ursache und Auswirkung, die zusammen die Schwelle aus Z 1 überschreiten.
  • Z 7 und 8: Ausfall oder eingeschränkte Verfügbarkeit der Dienste für mehr als 24 Stunden, für mehr als 100 000 Nutzer oder 10 % der Nutzer (der niedrigere Wert) oder im Gebiet mindestens eines Bundeslandes.
  • Z 9: Der Vorfall hat das Krisenmanagement oder Notfallwiederherstellungspläne des Betriebskontinuitätsmanagements aktiviert.
  • Ausschluss nach § 6 NISV 2026: nur eine planmäßige Betriebsunterbrechung oder geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten. Das ist kein erheblicher Vorfall.

Die allgemeinen Kriterien gelten neben § 5 NISV 2026 weiter. Nach § 35 Abs. 2 NISG 2026 zählen etwa die Abhängigkeit anderer Sektoren von Ihrem Dienst, Folgen für Umwelt, öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, Ihr Marktanteil, das betroffene Gebiet samt grenzüberschreitender Auswirkungen, die betroffenen Systeme, Schwere der Bedrohung, ausgenutzte Schwachstellen und Erfahrungen mit ähnlichen Vorfällen.

Für Einrichtungen nach der DVO (EU) 2024/2690 (DNS, TLD-Namenregister, Cloud, Rechenzentren, Inhaltszustellnetze, verwaltete Dienste und Sicherheitsdienste, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Vertrauensdienste) gelten deren Art. 3, 4 und je Art Art. 5 bis 14; § 5 NISV 2026 regelt laut Erläuterungen die übrigen Einrichtungen. Verwaltete Dienste und Sicherheitsdienste zusätzlich nach Art. 10: mehr als 30 Minuten vollständig nicht verfügbar, mehr als eine Stunde eingeschränkt für mehr als 5 % oder 1 Mio. Nutzer in der Union (der niedrigere Wert) oder Daten durch mutmaßlich böswillige Handlung oder für diesen Nutzerkreis beeinträchtigt.

Ergebnis der Prüfung
ErgebnisEintrag
Erheblich: ja / nein / noch offen; erfüllte Punkte__________ __________ __________ __________
Begründung in zwei, drei Sätzen__________ __________ __________ __________ __________ __________ __________ __________
Entschieden von, Datum, Uhrzeit; erneut prüfen am__________ __________ __________ __________

Teil D: Frühwarnung binnen 24 Stunden

Anzugeben ist gegebenenfalls, ob der Verdacht besteht, dass der Vorfall auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte (§ 34 Abs. 2 Z 1 NISG 2026). Laut BCS ist die Frühwarnung auf das Wesentliche zu reduzieren und nur einmal möglich; liegen die ausführlicheren Angaben schon vor, können Sie innerhalb der 24 Stunden gleich die Meldung abgeben. Einrichtung, Ansprechperson und Zeitpunkte übernehmen Sie aus Teil A und B.

Angaben der Frühwarnung (§ 34 Abs. 2 Z 1 NISG 2026, Felder des BCS-Formulars)
AngabeGrundlageEintrag
Kurze Bezeichnung des Vorfalls; interner ReferenzcodeFormular__________ __________
Betroffene Sektoren; Vertrauensdienst betroffen?Formular__________ __________
Verdacht auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen§ 34 Abs. 2 Z 1ja / nein / unbekannt
Nur Auswirkungen in Österreich? Sonst betroffene Staaten§ 34 Abs. 2 Z 1__________ __________
Kurzbeschreibung: mögliche Ursachen, unmittelbare Auswirkungen, betroffene SystemeFormular__________ __________ __________ __________
Auswirkungen und Schweregrad: auf Ihre Dienste, andere Unternehmen der Branche, LieferantenFormular__________ __________ __________ __________
Bereits öffentlich bekannt?Formularja / nein
Unterstützung durch das CSIRT gewünscht? Welche?§ 34 Abs. 4__________ __________

Die Meldung ersetzt keine polizeiliche Anzeige (Hinweis im BCS-Formular); bei vermutetem strafrechtlichem Hintergrund gibt das CSIRT Orientierungshilfe für die Meldung an die Strafverfolgungsbehörden (§ 34 Abs. 4 NISG 2026). Eine Meldung in Österreich erfüllt nicht automatisch Meldepflichten in anderen Mitgliedstaaten (BCS).

Teil E: Meldung binnen 72 Stunden

Die Meldung aktualisiert gegebenenfalls die Frühwarnung und enthält eine erste Bewertung samt Schweregrad und Auswirkungen sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren (§ 34 Abs. 2 Z 2 NISG 2026). Angaben der Frühwarnung werden laut BCS übernommen und können aktualisiert werden; auch die Meldung ist nur einmal möglich.

Zusätzliche Angaben der Meldung (§ 34 Abs. 2 Z 2 NISG 2026, Felder des BCS-Formulars)
AngabeGrundlageEintrag
Hält der Vorfall noch an? Wenn nein: behoben amFormular__________ __________
Ursachen: böswilliges Handeln (etwa Ransomware, DoS), Systemfehler, menschliches Versagen, externes Ereignis, Lieferkette; bekannte SchwachstellenFormular__________ __________ __________ __________
Kompromittierungsindikatoren: IP-Adressen, URLs, Domains, Datei-Hashes, Netzwerk- oder E-Mail-Daten§ 34 Abs. 2 Z 2__________ __________ __________ __________
Erste Bewertung von Schweregrad und Auswirkungen; Kriterien aus Teil C§ 34 Abs. 2 Z 2__________ __________ __________ __________
Wiederkehrender Vorfall? Frühere Incident-ID§ 7 NISV, Formular__________ __________
Getroffene oder geplante Abhilfe- und WiederherstellungsmaßnahmenFormular__________ __________ __________ __________
Empfänger der Dienste unterrichtet? (Teil G)§ 34 Abs. 3ja / nein / unbekannt
Anzeige oder Meldung an weitere Behörden, auch im Ausland: wann, wo, GeschäftszahlFormular__________ __________

Teil F: Zwischen-, Fortschritts- und Abschlussbericht

Berichte nach der Meldung (§ 34 Abs. 2 Z 3 bis 5 NISG 2026, Hinweise des BCS)
Zwischenbericht
Auf Ersuchen des CSIRT oder der Cybersicherheitsbehörde: relevante Statusaktualisierungen (Z 3); laut BCS auch mehrfach.
Fortschrittsbericht
Dauert der Vorfall bei Fälligkeit des Abschlussberichts an, bis dahin ein Fortschrittsbericht; der Abschlussbericht folgt spätestens einen Monat nach Ende der Vorfallsbehandlung (Z 5).
Abschlussbericht
Spätestens einen Monat nach der Meldung (Z 4), nur einmal und nicht zu einem andauernden Vorfall; danach ist nichts mehr möglich, auch kein Widerruf (BCS). Liegen schon binnen der Fristen alle Angaben vor und ist die Behandlung abgeschlossen, genügt laut BCS der Abschlussbericht; wer aber auf genauere Informationen wartet, um Frühwarnung und Meldung zu ersparen, meldet nicht fristgerecht.
Widerruf
Fällt die vermutete Grundlage der Berichtspflicht weg: nach Frühwarnung oder Meldung, vor dem Abschlussbericht, mit Begründung (BCS; Erläuterungen zu § 5 NISV 2026).
Inhalt des Abschlussberichts (§ 34 Abs. 2 Z 4 NISG 2026, Felder des BCS-Formulars)
AngabeGrundlageEintrag
Ausführliche Beschreibung des Vorfalls samt Schweregrad und AuswirkungenZ 4 lit. a__________ __________ __________ __________
Art der Bedrohung und zugrundeliegende Ursachen, die den Vorfall wahrscheinlich ausgelöst habenZ 4 lit. b__________ __________ __________ __________
Getroffene und laufende AbhilfemaßnahmenZ 4 lit. c__________ __________ __________ __________
Gegebenenfalls grenzüberschreitende AuswirkungenZ 4 lit. d__________ __________
Vorfall erfolgreich behoben amFormular__________ __________
Folgemaßnahmen gegen ähnliche VorfälleFormular__________ __________ __________ __________

Teil G: Empfänger der Dienste und Datenschutz

Beeinträchtigt der erhebliche Vorfall die Erbringung Ihres Dienstes, unterrichten Sie die Empfänger Ihrer Dienste unverzüglich und teilen, soweit möglich, alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese als Reaktion ergreifen können (§ 34 Abs. 3 NISG 2026).

Information der Empfänger der Dienste
AngabeEintrag
Beeinträchtigter Dienst und betroffene Empfänger__________ __________ __________ __________
Kanal und Absender; informiert am, freigegeben von__________ __________ __________ __________
Maßnahmen, die die Empfänger selbst ergreifen können__________ __________ __________ __________

Mustertext, an Ihren Fall anzupassen: „Sehr geehrte Damen und Herren, am [Datum] haben wir einen Cybersicherheitsvorfall festgestellt, der [Dienst] beeinträchtigt. Betroffen ist [Umfang]. Wir haben [Maßnahmen] eingeleitet. Bitte [Maßnahme für Empfänger]. Ihre Ansprechperson: [Name, Funktion, Kontakt]. Wir informieren Sie erneut am [Datum].“

Sind personenbezogene Daten betroffen, meldet der Verantwortliche die Verletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt wurde, der Aufsichtsbehörde, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). In Österreich ist das die Datenschutzbehörde (§ 18 Abs. 1 DSG). Diese Pflicht bleibt laut BCS neben der NIS2-Meldung unberührt.

  • Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze erhoben, Risiko für die Rechte und Freiheiten bewertet (Art. 33 Abs. 1 und 3 DSGVO); die Verletzung ist mit Fakten, Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen dokumentiert, auch ohne Meldepflicht (Art. 33 Abs. 5).
  • Meldung an die Datenschutzbehörde: Art der Verletzung, Kontakt des Datenschutzbeauftragten oder einer Anlaufstelle, wahrscheinliche Folgen, ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen; nach 72 Stunden mit Begründung der Verzögerung; Fehlendes schrittweise nachreichen (Art. 33 Abs. 1, 3 und 4).
  • Voraussichtlich hohes Risiko: betroffene Personen unverzüglich benachrichtigt, außer eine Ausnahme nach Art. 34 Abs. 3 greift (Art. 34 Abs. 1).
  • Als Auftragsverarbeiter: Verantwortlichen unverzüglich informiert (Art. 33 Abs. 2).

Im Verfahren, nicht geltend: Die Europäische Kommission hat am 19. November 2025 eine Digital-Omnibus-Verordnung vorgeschlagen (COM(2025) 837). Danach wäre der Aufsichtsbehörde nur bei voraussichtlich hohem Risiko und nach Möglichkeit binnen 96 Stunden zu melden, über eine zentrale Anlaufstelle der ENISA. Mit Stand 25. Oktober 2026 ist der Vorschlag nicht beschlossen; Art. 33 DSGVO gilt unverändert.

Quellen

  1. NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025, geltende Fassung im RIS — Fassung vom 25.10.2026, unverändert seit der Stammfassung; §§ 3 Z 30, 8, 24, 29, 34, 35; gelesen am 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20013065
  2. NISV 2026, BGBl. II Nr. 290/2026, authentische Kundmachung im RIS — §§ 5 bis 7; geltende Fassung am 25.10.2026 unverändert; gelesen am 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2026/290
  3. Bundesamt für Cybersicherheit: Erläuterungen zur NISV 2026 — Zu § 5: Anwendungsbereich, Meldung durch Vertreter, Widerruf, „kann verursachen“; gelesen am 25.10.2026
    https://www.bundesamt-cybersicherheit.gv.at/501/files/nisv-2026-erlaeuterungen-20261002.pdf
  4. Bundesamt für Cybersicherheit: Meldepflicht und Fristen — NIS2-Services, alternativer Meldeweg, Meldetypen, Widerruf; Seite vom 5.10.2026, gelesen am 25.10.2026
    https://www.bundesamt-cybersicherheit.gv.at/303/meldepflicht-und-fristen.html
  5. Bundesamt für Cybersicherheit: Recht und Dokumente, Meldeformulare für den alternativen Meldeweg — Formulare Frühwarnung, Meldung, Abschlussbericht und Widerruf, Version 1.0, Stand 1.10.2026; gelesen am 25.10.2026
    https://www.bundesamt-cybersicherheit.gv.at/501/start.html
  6. Bundesamt für Cybersicherheit: Häufig gestellte Fragen, Meldungen — Wochenende, Lieferanten, mehrere Mitgliedstaaten; Seite vom 25.9.2026, gelesen am 25.10.2026
    https://www.bundesamt-cybersicherheit.gv.at/faq/meldungen.html
  7. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, erhebliche Sicherheitsvorfälle — Art. 1, 3, 4 und 10; ABl. L vom 18.10.2024
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2690
  8. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 33 und 34 — Meldung an die Aufsichtsbehörde und Benachrichtigung der Betroffenen
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
  9. Datenschutzgesetz (DSG), § 18 Datenschutzbehörde — § 18 Abs. 1, Fassung vom 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597
  10. Vorschlag der Kommission für eine Digital-Omnibus-Verordnung, COM(2025) 837 — Begründung sowie Art. 33 DSGVO und Art. 23a NIS-2-Richtlinie in der vorgeschlagenen Fassung; Verfahren 2025/0360(COD)
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025PC0837