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NIS2-Vorfallmeldung: Vorlage für Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht
Arbeitsblatt zum Ausfüllen: Angaben je Meldestufe nach § 34 NISG 2026, Erheblichkeit nach NISV 2026, Kundeninformation, DSGVO-Prüfung und Protokoll
Wesentliche und wichtige Einrichtungen melden einen erheblichen Cybersicherheitsvorfall in Stufen an das zuständige CSIRT: Frühwarnung binnen 24 Stunden ab Kenntnisnahme, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht spätestens einen Monat nach der Meldung (§ 34 NISG 2026). Übermittelt wird über die Anwendung NIS2-Services im Unternehmensserviceportal. Dieses Arbeitsblatt sammelt intern, was Sie dafür brauchen: Stammdaten, Zeitpunkte, die Prüfung der Erheblichkeit nach § 35 NISG 2026 und § 5 NISV 2026, die Angaben je Meldestufe mit Fundstelle, die Information Ihrer Kunden, die parallele Prüfung nach Art. 33 DSGVO und ein Protokoll.
So arbeiten Sie mit der Vorlage
Diese Vorlage ist ein internes Arbeitsblatt. Die Meldung selbst übermitteln Sie über die Anwendung NIS2-Services, die das Bundesamt für Cybersicherheit (BCS) über das Unternehmensserviceportal bereitstellt. Nur wenn das Meldeportal vorübergehend technisch nicht verfügbar ist, nennt das BCS als alternativen Meldeweg PDF-Formulare für jeden Meldetyp. Empfänger ist das für Sie zuständige CSIRT; es leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter (§ 34 Abs. 1 NISG 2026). Für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung arbeitet das BCS laut eigener Seite noch an einer Anbindung über den Portalverbund (Stand 5. Oktober 2026).
- 24 h
Frühwarnung
Unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Vorfalls (Z 1).
- 72 h
Meldung
Unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntnisnahme; Vertrauensdiensteanbieter binnen 24 Stunden (Satz nach Z 5).
- bei Bedarf
Zwischenbericht
Auf Ersuchen des CSIRT oder der Cybersicherheitsbehörde (Z 3); Fortschrittsbericht bei andauerndem Vorfall (Z 5).
- 1 Monat
Abschlussbericht
Spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung, nicht nach dem Vorfall (Z 4).
Aufbau und Arbeitsweise der Vorlage sind eine Empfehlung von TOMORIS: Teil A füllen Sie vorab aus, alles Weitere im Vorfall. Gesetzlich vorgegeben sind Fristen, Inhalte und Empfänger der Meldungen (§ 34 NISG 2026), die Erheblichkeit (§ 35 NISG 2026, §§ 5 bis 7 NISV 2026) und die Pflichten nach Art. 33 DSGVO. Die Feldnamen folgen den BCS-Formularen für den alternativen Meldeweg (Version 1.0, Stand 1. Oktober 2026); im Portal gelten die dort verlangten Angaben.
Teil A: Stammdaten und Meldeweg
| Angabe | Grundlage | Eintrag |
|---|---|---|
| Name; eindeutige Kennziffer, z. B. KUR, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl | § 29 Abs. 2 Z 1, Formular | __________ __________ |
| Wesentlich oder wichtig; Sektoren und Art nach Anlage 1 oder 2; Mitgliedstaaten, in denen Sie Dienste erbringen | § 24, § 29 Abs. 2 Z 3, 4, 7 | __________ __________ |
| Zuständige CSIRTs, bei mehreren Sektoren alle | § 34 Abs. 1 | __________ __________ |
| Kontaktstelle: Telefonnummer und E-Mail-Adresse | § 29 Abs. 6 | __________ __________ |
| Hauptansprechperson im Vorfall und Vertretung | Formular | __________ __________ |
| Registriert bei der Cybersicherheitsbehörde am; meldeberechtigte Personen in NIS2-Services | § 29 Abs. 3 | __________ __________ |
| Vertrauensdiensteanbieter? Dann Meldung binnen 24 Stunden | § 34 Abs. 2 | ja / nein |
| IT-Dienstleister mit Vertretungsbefugnis: Name, Umfang | Erläuterungen NISV | __________ __________ |
| Datenschutzbeauftragter oder sonstige Anlaufstelle | Art. 33 Abs. 3 DSGVO | __________ __________ |
Zuständig sind laut BCS-Formularen das GovCERT für die öffentliche Verwaltung (§ 8 Abs. 4 NISG 2026), das Austrian HealthCERT für das Gesundheitswesen und das nationale CERT für alle weiteren Sektoren; Adressen für den alternativen Meldeweg: reports@govcert.gv.at, reports@a-healthcert.at und reports@cert.at. Berichtspflichten kann bei entsprechender Vertretungsbefugnis auch ein Dritter erfüllen, etwa Ihr IT-Dienstleister (Erläuterungen zu § 5 NISV 2026). Die Meldung eines Lieferanten entbindet Sie nicht: Ist der Vorfall für beide Einrichtungen erheblich, melden beide (BCS).
Teil B: Zeitpunkte, Fristen und Protokoll
Frühwarnung und Meldung sind binnen 24 bzw. 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Vorfalls fällig (§ 34 Abs. 2 Z 1 und 2 NISG 2026). Die 24 Stunden laufen laut BCS auch am Wochenende, wenn Sie Ihre Dienste dann nicht anbieten. Was „Kenntnisnahme“ genau ist, definiert das Gesetz nicht. Die BCS-Formulare fragen nach Beginn und erstmaligem Erkennen bzw. Kenntnisnahme, jeweils mit Datum und Uhrzeit in mitteleuropäischer Zeit.
| Zeitpunkt | Grundlage | Fällig bis | Erledigt am, von |
|---|---|---|---|
| Beginn des Vorfalls, soweit bekannt | Formular | – | __________ |
| Erstmals erkannt bzw. zur Kenntnis genommen | § 34 Abs. 2 Z 1 | – | __________ |
| Entscheidung über die Erheblichkeit (Teil C) | § 35, § 5 NISV | – | __________ |
| Frühwarnung: Kenntnisnahme plus 24 Stunden | § 34 Abs. 2 Z 1 | __________ | __________ |
| Antwort des CSIRT: Frühwarnung plus 24 Stunden | § 34 Abs. 4 | __________ | __________ |
| Meldung: Kenntnisnahme plus 72 Stunden; Incident-ID | § 34 Abs. 2 Z 2 | __________ | __________ |
| Abschlussbericht: Meldung plus ein Monat | § 34 Abs. 2 Z 4 | __________ | __________ |
| Bei Fortschrittsbericht: Ende der Behandlung plus ein Monat | § 34 Abs. 2 Z 5 | __________ | __________ |
Empfehlung von TOMORIS: Rechnen Sie die Fristen im Zweifel ab dem frühesten dokumentierten Zeitpunkt und führen Sie ab der ersten Beobachtung ein Protokoll. Es liefert die Angaben für alle Berichte und dient, wenn personenbezogene Daten betroffen sind, der Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO.
| Datum, Uhrzeit | Ereignis, Entscheidung, Übermittlung | Wer | Beleg |
|---|---|---|---|
| __________ | __________ __________ __________ __________ | __________ | __________ |
| __________ | __________ __________ __________ __________ | __________ | __________ |
| __________ | __________ __________ __________ __________ | __________ | __________ |
| __________ | __________ __________ __________ __________ | __________ | __________ |
| __________ | __________ __________ __________ __________ | __________ | __________ |
| __________ | __________ __________ __________ __________ | __________ | __________ |
Teil C: Prüfliste Erheblichkeit
Melden müssen Sie jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall, also ein Ereignis, das Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Diensten beeinträchtigt (§ 3 Z 30 NISG 2026) und erheblich ist. Die NISV 2026 (BGBl. II Nr. 290/2026, kundgemacht am 1. Oktober 2026) nennt in § 5 Fälle, die jedenfalls erheblich sind. „Kann verursachen“ in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 heißt laut Erläuterungen: Die Auswirkung ist bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge in naher Zukunft zu erwarten. Kreuzen Sie an, was eingetreten ist oder so bevorsteht.
- § 35 Abs. 1 NISG 2026: schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder schwerwiegende finanzielle Verluste der Einrichtung (Z 1) oder erhebliche materielle oder immaterielle Schäden bei anderen Personen (Z 2).
- § 5 Abs. 1 Z 1 NISV 2026: direkter finanzieller Verlust von mehr als 500 000 EUR oder 5 % des Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
- Z 2: Abfluss von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 26b UWG oder von Informationen, die nach § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen.
- Z 3 und 4: Tod oder schwere Schädigung der Gesundheit einer natürlichen Person.
- Z 5: erfolgreicher, mutmaßlich böswilliger und unbefugter Zugriff auf Netz- und Informationssysteme, der wahrscheinlich schwerwiegende Betriebsstörungen verursacht.
- Z 6 mit § 7: mindestens zwei für sich nicht erhebliche Vorfälle in sechs Monaten mit derselben offensichtlichen Ursache und Auswirkung, die zusammen die Schwelle aus Z 1 überschreiten.
- Z 7 und 8: Ausfall oder eingeschränkte Verfügbarkeit der Dienste für mehr als 24 Stunden, für mehr als 100 000 Nutzer oder 10 % der Nutzer (der niedrigere Wert) oder im Gebiet mindestens eines Bundeslandes.
- Z 9: Der Vorfall hat das Krisenmanagement oder Notfallwiederherstellungspläne des Betriebskontinuitätsmanagements aktiviert.
- Ausschluss nach § 6 NISV 2026: nur eine planmäßige Betriebsunterbrechung oder geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten. Das ist kein erheblicher Vorfall.
Die allgemeinen Kriterien gelten neben § 5 NISV 2026 weiter. Nach § 35 Abs. 2 NISG 2026 zählen etwa die Abhängigkeit anderer Sektoren von Ihrem Dienst, Folgen für Umwelt, öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, Ihr Marktanteil, das betroffene Gebiet samt grenzüberschreitender Auswirkungen, die betroffenen Systeme, Schwere der Bedrohung, ausgenutzte Schwachstellen und Erfahrungen mit ähnlichen Vorfällen.
Für Einrichtungen nach der DVO (EU) 2024/2690 (DNS, TLD-Namenregister, Cloud, Rechenzentren, Inhaltszustellnetze, verwaltete Dienste und Sicherheitsdienste, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Vertrauensdienste) gelten deren Art. 3, 4 und je Art Art. 5 bis 14; § 5 NISV 2026 regelt laut Erläuterungen die übrigen Einrichtungen. Verwaltete Dienste und Sicherheitsdienste zusätzlich nach Art. 10: mehr als 30 Minuten vollständig nicht verfügbar, mehr als eine Stunde eingeschränkt für mehr als 5 % oder 1 Mio. Nutzer in der Union (der niedrigere Wert) oder Daten durch mutmaßlich böswillige Handlung oder für diesen Nutzerkreis beeinträchtigt.
| Ergebnis | Eintrag |
|---|---|
| Erheblich: ja / nein / noch offen; erfüllte Punkte | __________ __________ __________ __________ |
| Begründung in zwei, drei Sätzen | __________ __________ __________ __________ __________ __________ __________ __________ |
| Entschieden von, Datum, Uhrzeit; erneut prüfen am | __________ __________ __________ __________ |
Teil D: Frühwarnung binnen 24 Stunden
Anzugeben ist gegebenenfalls, ob der Verdacht besteht, dass der Vorfall auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte (§ 34 Abs. 2 Z 1 NISG 2026). Laut BCS ist die Frühwarnung auf das Wesentliche zu reduzieren und nur einmal möglich; liegen die ausführlicheren Angaben schon vor, können Sie innerhalb der 24 Stunden gleich die Meldung abgeben. Einrichtung, Ansprechperson und Zeitpunkte übernehmen Sie aus Teil A und B.
| Angabe | Grundlage | Eintrag |
|---|---|---|
| Kurze Bezeichnung des Vorfalls; interner Referenzcode | Formular | __________ __________ |
| Betroffene Sektoren; Vertrauensdienst betroffen? | Formular | __________ __________ |
| Verdacht auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen | § 34 Abs. 2 Z 1 | ja / nein / unbekannt |
| Nur Auswirkungen in Österreich? Sonst betroffene Staaten | § 34 Abs. 2 Z 1 | __________ __________ |
| Kurzbeschreibung: mögliche Ursachen, unmittelbare Auswirkungen, betroffene Systeme | Formular | __________ __________ __________ __________ |
| Auswirkungen und Schweregrad: auf Ihre Dienste, andere Unternehmen der Branche, Lieferanten | Formular | __________ __________ __________ __________ |
| Bereits öffentlich bekannt? | Formular | ja / nein |
| Unterstützung durch das CSIRT gewünscht? Welche? | § 34 Abs. 4 | __________ __________ |
Die Meldung ersetzt keine polizeiliche Anzeige (Hinweis im BCS-Formular); bei vermutetem strafrechtlichem Hintergrund gibt das CSIRT Orientierungshilfe für die Meldung an die Strafverfolgungsbehörden (§ 34 Abs. 4 NISG 2026). Eine Meldung in Österreich erfüllt nicht automatisch Meldepflichten in anderen Mitgliedstaaten (BCS).
Teil E: Meldung binnen 72 Stunden
Die Meldung aktualisiert gegebenenfalls die Frühwarnung und enthält eine erste Bewertung samt Schweregrad und Auswirkungen sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren (§ 34 Abs. 2 Z 2 NISG 2026). Angaben der Frühwarnung werden laut BCS übernommen und können aktualisiert werden; auch die Meldung ist nur einmal möglich.
| Angabe | Grundlage | Eintrag |
|---|---|---|
| Hält der Vorfall noch an? Wenn nein: behoben am | Formular | __________ __________ |
| Ursachen: böswilliges Handeln (etwa Ransomware, DoS), Systemfehler, menschliches Versagen, externes Ereignis, Lieferkette; bekannte Schwachstellen | Formular | __________ __________ __________ __________ |
| Kompromittierungsindikatoren: IP-Adressen, URLs, Domains, Datei-Hashes, Netzwerk- oder E-Mail-Daten | § 34 Abs. 2 Z 2 | __________ __________ __________ __________ |
| Erste Bewertung von Schweregrad und Auswirkungen; Kriterien aus Teil C | § 34 Abs. 2 Z 2 | __________ __________ __________ __________ |
| Wiederkehrender Vorfall? Frühere Incident-ID | § 7 NISV, Formular | __________ __________ |
| Getroffene oder geplante Abhilfe- und Wiederherstellungsmaßnahmen | Formular | __________ __________ __________ __________ |
| Empfänger der Dienste unterrichtet? (Teil G) | § 34 Abs. 3 | ja / nein / unbekannt |
| Anzeige oder Meldung an weitere Behörden, auch im Ausland: wann, wo, Geschäftszahl | Formular | __________ __________ |
Teil F: Zwischen-, Fortschritts- und Abschlussbericht
- Zwischenbericht
- Auf Ersuchen des CSIRT oder der Cybersicherheitsbehörde: relevante Statusaktualisierungen (Z 3); laut BCS auch mehrfach.
- Fortschrittsbericht
- Dauert der Vorfall bei Fälligkeit des Abschlussberichts an, bis dahin ein Fortschrittsbericht; der Abschlussbericht folgt spätestens einen Monat nach Ende der Vorfallsbehandlung (Z 5).
- Abschlussbericht
- Spätestens einen Monat nach der Meldung (Z 4), nur einmal und nicht zu einem andauernden Vorfall; danach ist nichts mehr möglich, auch kein Widerruf (BCS). Liegen schon binnen der Fristen alle Angaben vor und ist die Behandlung abgeschlossen, genügt laut BCS der Abschlussbericht; wer aber auf genauere Informationen wartet, um Frühwarnung und Meldung zu ersparen, meldet nicht fristgerecht.
- Widerruf
- Fällt die vermutete Grundlage der Berichtspflicht weg: nach Frühwarnung oder Meldung, vor dem Abschlussbericht, mit Begründung (BCS; Erläuterungen zu § 5 NISV 2026).
| Angabe | Grundlage | Eintrag |
|---|---|---|
| Ausführliche Beschreibung des Vorfalls samt Schweregrad und Auswirkungen | Z 4 lit. a | __________ __________ __________ __________ |
| Art der Bedrohung und zugrundeliegende Ursachen, die den Vorfall wahrscheinlich ausgelöst haben | Z 4 lit. b | __________ __________ __________ __________ |
| Getroffene und laufende Abhilfemaßnahmen | Z 4 lit. c | __________ __________ __________ __________ |
| Gegebenenfalls grenzüberschreitende Auswirkungen | Z 4 lit. d | __________ __________ |
| Vorfall erfolgreich behoben am | Formular | __________ __________ |
| Folgemaßnahmen gegen ähnliche Vorfälle | Formular | __________ __________ __________ __________ |
Teil G: Empfänger der Dienste und Datenschutz
Beeinträchtigt der erhebliche Vorfall die Erbringung Ihres Dienstes, unterrichten Sie die Empfänger Ihrer Dienste unverzüglich und teilen, soweit möglich, alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese als Reaktion ergreifen können (§ 34 Abs. 3 NISG 2026).
| Angabe | Eintrag |
|---|---|
| Beeinträchtigter Dienst und betroffene Empfänger | __________ __________ __________ __________ |
| Kanal und Absender; informiert am, freigegeben von | __________ __________ __________ __________ |
| Maßnahmen, die die Empfänger selbst ergreifen können | __________ __________ __________ __________ |
Mustertext, an Ihren Fall anzupassen: „Sehr geehrte Damen und Herren, am [Datum] haben wir einen Cybersicherheitsvorfall festgestellt, der [Dienst] beeinträchtigt. Betroffen ist [Umfang]. Wir haben [Maßnahmen] eingeleitet. Bitte [Maßnahme für Empfänger]. Ihre Ansprechperson: [Name, Funktion, Kontakt]. Wir informieren Sie erneut am [Datum].“
Sind personenbezogene Daten betroffen, meldet der Verantwortliche die Verletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt wurde, der Aufsichtsbehörde, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). In Österreich ist das die Datenschutzbehörde (§ 18 Abs. 1 DSG). Diese Pflicht bleibt laut BCS neben der NIS2-Meldung unberührt.
- Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze erhoben, Risiko für die Rechte und Freiheiten bewertet (Art. 33 Abs. 1 und 3 DSGVO); die Verletzung ist mit Fakten, Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen dokumentiert, auch ohne Meldepflicht (Art. 33 Abs. 5).
- Meldung an die Datenschutzbehörde: Art der Verletzung, Kontakt des Datenschutzbeauftragten oder einer Anlaufstelle, wahrscheinliche Folgen, ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen; nach 72 Stunden mit Begründung der Verzögerung; Fehlendes schrittweise nachreichen (Art. 33 Abs. 1, 3 und 4).
- Voraussichtlich hohes Risiko: betroffene Personen unverzüglich benachrichtigt, außer eine Ausnahme nach Art. 34 Abs. 3 greift (Art. 34 Abs. 1).
- Als Auftragsverarbeiter: Verantwortlichen unverzüglich informiert (Art. 33 Abs. 2).
Im Verfahren, nicht geltend: Die Europäische Kommission hat am 19. November 2025 eine Digital-Omnibus-Verordnung vorgeschlagen (COM(2025) 837). Danach wäre der Aufsichtsbehörde nur bei voraussichtlich hohem Risiko und nach Möglichkeit binnen 96 Stunden zu melden, über eine zentrale Anlaufstelle der ENISA. Mit Stand 25. Oktober 2026 ist der Vorschlag nicht beschlossen; Art. 33 DSGVO gilt unverändert.
Quellen
- NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025, geltende Fassung im RIS — Fassung vom 25.10.2026, unverändert seit der Stammfassung; §§ 3 Z 30, 8, 24, 29, 34, 35; gelesen am 25.10.2026
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20013065 - NISV 2026, BGBl. II Nr. 290/2026, authentische Kundmachung im RIS — §§ 5 bis 7; geltende Fassung am 25.10.2026 unverändert; gelesen am 25.10.2026
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2026/290 - Bundesamt für Cybersicherheit: Erläuterungen zur NISV 2026 — Zu § 5: Anwendungsbereich, Meldung durch Vertreter, Widerruf, „kann verursachen“; gelesen am 25.10.2026
https://www.bundesamt-cybersicherheit.gv.at/501/files/nisv-2026-erlaeuterungen-20261002.pdf - Bundesamt für Cybersicherheit: Meldepflicht und Fristen — NIS2-Services, alternativer Meldeweg, Meldetypen, Widerruf; Seite vom 5.10.2026, gelesen am 25.10.2026
https://www.bundesamt-cybersicherheit.gv.at/303/meldepflicht-und-fristen.html - Bundesamt für Cybersicherheit: Recht und Dokumente, Meldeformulare für den alternativen Meldeweg — Formulare Frühwarnung, Meldung, Abschlussbericht und Widerruf, Version 1.0, Stand 1.10.2026; gelesen am 25.10.2026
https://www.bundesamt-cybersicherheit.gv.at/501/start.html - Bundesamt für Cybersicherheit: Häufig gestellte Fragen, Meldungen — Wochenende, Lieferanten, mehrere Mitgliedstaaten; Seite vom 25.9.2026, gelesen am 25.10.2026
https://www.bundesamt-cybersicherheit.gv.at/faq/meldungen.html - Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, erhebliche Sicherheitsvorfälle — Art. 1, 3, 4 und 10; ABl. L vom 18.10.2024
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2690 - Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 33 und 34 — Meldung an die Aufsichtsbehörde und Benachrichtigung der Betroffenen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679 - Datenschutzgesetz (DSG), § 18 Datenschutzbehörde — § 18 Abs. 1, Fassung vom 25.10.2026
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597 - Vorschlag der Kommission für eine Digital-Omnibus-Verordnung, COM(2025) 837 — Begründung sowie Art. 33 DSGVO und Art. 23a NIS-2-Richtlinie in der vorgeschlagenen Fassung; Verfahren 2025/0360(COD)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025PC0837