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Pflichtangabenfür IhreWebsite.
Eine Unternehmenswebsite in Österreich braucht Angaben aus mehreren Gesetzen: die Informationen nach § 5 E-Commerce-Gesetz, je nach Unternehmen die Angaben nach § 14 UGB oder § 63 Gewerbeordnung, die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz, eine Datenschutzerklärung mit den Inhalten aus Art. 13 DSGVO und für Cookies eine Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021. Diese Checkliste zeigt, welche Angabe für wen gilt, jeweils mit Fundstelle, nennt die Strafrahmen und enthält einen Mustertext für Impressum und Offenlegung.
Kostenloses PDF · Checkliste
Website-Pflichtangaben in Österreich: Impressum, Offenlegung, Datenschutz und Cookies
- Format
- PDF, A4
- Umfang
- 10 Seiten
- Größe
- 139 KB
- Stand
- 25.10.2026
- Quellen
- 10
FÜR WEN
Für wen
das gedacht ist.
Angaben nach ECG, UGB, GewO und Mediengesetz, Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und Cookie-Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021, mit Fundstellen.
- Website-Verantwortliche und Marketing in österreichischen Unternehmen
- Geschäftsführung von GmbH, KG, OG und Einzelunternehmen mit eigener Website
- Webagenturen und Entwickler, die Websites für Unternehmen in Österreich umsetzen
10 ABSCHNITTE
Was drin
steht.
Jede fachliche Aussage im Dokument nennt ihre Quelle. Das Stand-Datum steht auf jeder Seite.
- 01
Wer was verlangt
Fünf Gesetze und die DSGVO, jedes mit eigenem Anwendungsbereich, und was Sie auf einer Seite zusammenfassen dürfen.
- 02
Impressum: Angaben nach ECG, UGB und GewO
Jede Angabe mit Anwendungsbereich und Fundstelle; ständig, leicht und unmittelbar zugänglich (§ 5 Abs. 1 ECG).
- 03
Offenlegung nach dem Mediengesetz
Jede Website ist ein Medium. Der Umfang hängt davon ab, ob sie über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht.
- 04
Datenschutzerklärung: Inhalte nach Art. 13 DSGVO
Pflichtinhalte, sobald die Website personenbezogene Daten erhebt, etwa über Formulare, Kundenkonten oder Analysewerkzeuge.
- 05
Cookies: Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021
Was ohne Einwilligung zulässig ist, was eine wirksame Einwilligung braucht und was die EU ändern will.
- 06
Je nach Angebot zusätzlich
Werbung, Online-Shop, bezahlte Beiträge und Streitbeilegung: Pflichten, die nicht jede Website treffen.
- 07
Mustertext: Impressum und Offenlegung
Ein Muster für eine GmbH mit kleiner Website. Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen, nicht zutreffende Zeilen streichen.
- 08
Checkliste: Impressum und Offenlegung prüfen
Acht Prüfpunkte für die eigene Website, mit Feldern für Verantwortliche und Prüfdatum.
- 09
Häufige Fehler
Was in Impressum, Offenlegung, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner oft fehlt oder veraltet ist.
- 10
Was bei Verstößen droht
Strafrahmen nach ECG, Mediengesetz, Gewerbeordnung, TKG 2021 und DSGVO, dazu Zwangsstrafen nach dem UGB.
AUSZUG
Impressum: Angaben nach ECG, UGB und GewO
| Angabe | gilt für | Fundstelle |
|---|---|---|
| Name oder Firma | alle Diensteanbieter | § 5 Abs. 1 Z 1 ECG |
| Geografische Anschrift der Niederlassung | alle Diensteanbieter | § 5 Abs. 1 Z 2 ECG |
| Kontaktangaben für rasche, unmittelbare Verbindung, einschließlich E-Mail-Adresse | alle Diensteanbieter | § 5 Abs. 1 Z 3 ECG |
| Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht | im Firmenbuch eingetragene Unternehmer | § 14 Abs. 1 UGB, § 5 Abs. 1 Z 4 ECG |
| Name des Inhabers, wenn er von der Firma abweicht; Hinweis auf eine Liquidation | eingetragene Einzelunternehmer; Unternehmer in Liquidation | § 14 Abs. 1 UGB |
| Dieselben Angaben über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter | OG und KG, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, etwa GmbH & Co KG | § 14 Abs. 1 UGB |
| Stamm- oder Grundkapital und ausstehende Einlagen | Kapitalgesellschaften, nur wenn sie Angaben zum Kapital machen | § 14 Abs. 2 UGB |
| Firma, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht der Zweigniederlassung | inländische Zweigniederlassung ausländischer Unternehmer | § 14 Abs. 3 UGB |
| Name und Standort der Gewerbeberechtigung | Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag | § 63 Abs. 1 und 2 GewO |
| Zuständige Aufsichtsbehörde | Tätigkeiten unter behördlicher Aufsicht | § 5 Abs. 1 Z 5 ECG |
| Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung, Hinweis auf das Berufsrecht und den Zugang dazu | gewerbe- oder berufsrechtlich geregelte Tätigkeiten | § 5 Abs. 1 Z 6 ECG |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | sofern vorhanden | § 5 Abs. 1 Z 7 ECG |
| Preise erkennbar brutto oder netto, Angabe zu Versandkosten | wenn Preise angeführt werden | § 5 Abs. 2 ECG |
Die WKO empfiehlt, als Aufsichtsbehörde in jedem Fall die Gewerbebehörde zu nennen und als Berufsrecht in der Regel die Gewerbeordnung samt Link auf das RIS.
QUELLEN
Belegt,
nicht behauptet.
- E-Commerce-Gesetz (ECG), geltende Fassung im RIS (öffnet in neuem Tab)§§ 3, 5, 6, 9 bis 11, 26; Fassung vom 25.10.2026, gelesen am 25.10.2026
- Mediengesetz (MedienG), geltende Fassung im RIS (öffnet in neuem Tab)§§ 1, 24 bis 27, 55 Abs. 15; Fassung vom 25.10.2026, gelesen am 25.10.2026
- Unternehmensgesetzbuch (UGB), geltende Fassung im RIS (öffnet in neuem Tab)§ 14; gelesen am 25.10.2026
- Gewerbeordnung 1994 (GewO), geltende Fassung im RIS (öffnet in neuem Tab)§ 63, §§ 366 bis 368; gelesen am 25.10.2026
- Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), geltende Fassung im RIS (öffnet in neuem Tab)§ 1 Abs. 6, § 165 Abs. 3 (unverändert seit 1.11.2021), § 188 Abs. 4; gelesen am 25.10.2026
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), deutsche Fassung auf EUR-Lex (öffnet in neuem Tab)Art. 4 Z 11, Art. 7, 12, 13, 83 Abs. 5, Erwägungsgrund 32
- Verordnung (EU) 2024/3228 zur Einstellung der OS-Plattform, deutsche Fassung auf EUR-Lex (öffnet in neuem Tab)Art. 1 und 2
- Digital Omnibus, Vorschlag COM(2025) 837, Ratsdokument 15698/25 auf Deutsch, Parlament Österreich (öffnet in neuem Tab)vorgeschlagener Art. 88a DSGVO; gelesen am 25.10.2026
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0360(COD) (öffnet in neuem Tab)Status „Awaiting committee decision“, abgerufen am 25.10.2026
- WKO: Das korrekte Website-Impressum, Stand August 2025 (ergänzend) (öffnet in neuem Tab)Seiten 3 bis 8
Diese Checkliste gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung. Ob eine Website klein im Sinne des § 25 Abs. 5 MedienG ist und welche Cookies unbedingt erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Den Mustertext passen Sie an Ihr Unternehmen und Ihre Rechtsform an.
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