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Website-Pflichtangaben in Österreich: Impressum, Offenlegung, Datenschutz und Cookies

Angaben nach ECG, UGB, GewO und Mediengesetz, Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und Cookie-Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021, mit Fundstellen

Stand
25.10.2026
Online
tomoris.com/downloads/website-pflichtangaben-checkliste
Für wen
  • Website-Verantwortliche und Marketing in österreichischen Unternehmen
  • Geschäftsführung von GmbH, KG, OG und Einzelunternehmen mit eigener Website
  • Webagenturen und Entwickler, die Websites für Unternehmen in Österreich umsetzen

Eine Unternehmenswebsite in Österreich braucht Angaben aus mehreren Gesetzen: die Informationen nach § 5 E-Commerce-Gesetz, je nach Unternehmen die Angaben nach § 14 UGB oder § 63 Gewerbeordnung, die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz, eine Datenschutzerklärung mit den Inhalten aus Art. 13 DSGVO und für Cookies eine Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021. Diese Checkliste zeigt, welche Angabe für wen gilt, jeweils mit Fundstelle, nennt die Strafrahmen und enthält einen Mustertext für Impressum und Offenlegung.

Wer was verlangt

„Impressum“ ist ein Sammelbegriff für Angaben aus mehreren Gesetzen: § 5 ECG gilt für jeden Diensteanbieter, also jeden, der einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt; dazu zählen ausdrücklich Online-Informationsangebote und Online-Werbung (§ 3 Z 1 und 2 ECG). § 14 UGB gilt für im Firmenbuch eingetragene Unternehmer, § 63 GewO für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag. Die Offenlegung nach § 25 MedienG trifft jede Website, ihr Umfang hängt vom Inhalt ab. Dazu kommen die Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und die Cookie-Regel des § 165 Abs. 3 TKG 2021.

Zusammenfassen ist erlaubt: Die Offenlegung darf gemeinsam mit den Angaben nach § 5 ECG stehen (§ 25 Abs. 1 MedienG), eine Seite „Impressum“ genügt also. Die WKO wendet § 5 ECG auf alle unternehmerisch betriebenen Websites an, auch ohne Shop, und empfiehlt für den Datenschutz eine eigene Datenschutzerklärung.

Impressum: Angaben nach ECG, UGB und GewO

Angaben im Impressum (Fassung vom 25.10.2026)
Angabegilt fürFundstelle
Name oder Firmaalle Diensteanbieter§ 5 Abs. 1 Z 1 ECG
Geografische Anschrift der Niederlassungalle Diensteanbieter§ 5 Abs. 1 Z 2 ECG
Kontaktangaben für rasche, unmittelbare Verbindung, einschließlich E-Mail-Adressealle Diensteanbieter§ 5 Abs. 1 Z 3 ECG
Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgerichtim Firmenbuch eingetragene Unternehmer§ 14 Abs. 1 UGB, § 5 Abs. 1 Z 4 ECG
Name des Inhabers, wenn er von der Firma abweicht; Hinweis auf eine Liquidationeingetragene Einzelunternehmer; Unternehmer in Liquidation§ 14 Abs. 1 UGB
Dieselben Angaben über die unbeschränkt haftenden GesellschafterOG und KG, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, etwa GmbH & Co KG§ 14 Abs. 1 UGB
Stamm- oder Grundkapital und ausstehende EinlagenKapitalgesellschaften, nur wenn sie Angaben zum Kapital machen§ 14 Abs. 2 UGB
Firma, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht der Zweigniederlassunginländische Zweigniederlassung ausländischer Unternehmer§ 14 Abs. 3 UGB
Name und Standort der GewerbeberechtigungGewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag§ 63 Abs. 1 und 2 GewO
Zuständige AufsichtsbehördeTätigkeiten unter behördlicher Aufsicht§ 5 Abs. 1 Z 5 ECG
Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung, Hinweis auf das Berufsrecht und den Zugang dazugewerbe- oder berufsrechtlich geregelte Tätigkeiten§ 5 Abs. 1 Z 6 ECG
Umsatzsteuer-Identifikationsnummersofern vorhanden§ 5 Abs. 1 Z 7 ECG
Preise erkennbar brutto oder netto, Angabe zu Versandkostenwenn Preise angeführt werden§ 5 Abs. 2 ECG

Die WKO empfiehlt, als Aufsichtsbehörde in jedem Fall die Gewerbebehörde zu nennen und als Berufsrecht in der Regel die Gewerbeordnung samt Link auf das RIS.

Offenlegung nach dem Mediengesetz

Eine abrufbare Website ist ein periodisches elektronisches Medium (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG). Ihr Medieninhaber (§ 1 Abs. 1 Z 8 lit. c), in der Regel das betreibende Unternehmen, stellt die Angaben „ständig leicht und unmittelbar auffindbar“ zur Verfügung (§ 25 Abs. 1).

Was offenzulegen ist (§ 25 MedienG)
Angabekleine Website (Abs. 5)andere Website (Abs. 2 bis 4)
Name oder Firma, Wohnort oder Sitz des Medieninhabersjaja
Unternehmensgegenstandgegebenenfallsja
Vertretungsbefugte Organe, bei einem Aufsichtsrat auch dessen Mitgliederneinja
Direkte und indirekte Beteiligungsverhältnisse, stille Beteiligungen, Treuhand; Stifter, Begünstigte, Vereinsvorstandneinja
Andere Medienunternehmen der genannten Personenneinja (Abs. 3)
Erklärung über die grundlegende Richtung (Blattlinie)neinja (Abs. 4)

Verkürzt offenlegen dürfen Websites ohne Informationsgehalt, der über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgeht und geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (§ 25 Abs. 5). Laut WKO gilt das für Websites, die nur das Unternehmen, seine Leistungen und Produkte bewerben, auch für einen einfachen Webshop; meinungsbildende Beiträge darüber hinaus machen sie zur großen Website.

Newsletter, die wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung erscheinen (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. c), brauchen ein Impressum mit Name oder Firma und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber (§ 24 Abs. 3) und die Web-Adresse der Offenlegung oder diese selbst (§ 25 Abs. 1).

Empfehlung von TOMORIS: Bei Blog, Magazin oder Newsbereich mit Beiträgen über das eigene Angebot hinaus im Zweifel voll offenlegen, samt Blattlinie, etwa „Information über die Leistungen der [Unternehmen] und Fachbeiträge zu [Themen]“.

Datenschutzerklärung: Inhalte nach Art. 13 DSGVO

Erhebt die Website personenbezogene Daten bei Besuchern, teilt der Verantwortliche bei der Erhebung Folgendes mit (Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO), präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich und in klarer, einfacher Sprache (Art. 12 Abs. 1). Die Information nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 über Daten, Rechtsgrundlage, Zwecke und Speicherdauer passt in dieselbe Datenschutzerklärung.

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls seines Vertreters (Abs. 1 lit. a)
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls es einen gibt (Abs. 1 lit. b)
  • Zwecke und Rechtsgrundlage jeder Verarbeitung, etwa Kontaktformular oder Newsletter (Abs. 1 lit. c)
  • Die berechtigten Interessen, wenn eine Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f beruht (Abs. 1 lit. d)
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, etwa Hosting oder Newsletter-Dienst (Abs. 1 lit. e)
  • Übermittlung in ein Drittland samt Angemessenheitsbeschluss oder Garantien (Abs. 1 lit. f)
  • Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung (Abs. 2 lit. a)
  • Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit (Abs. 2 lit. b)
  • Bei Einwilligung: das Recht, sie jederzeit zu widerrufen (Abs. 2 lit. c)
  • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Abs. 2 lit. d)
  • Ob Daten angegeben werden müssen und welche Folgen es hat, wenn nicht (Abs. 2 lit. e)
  • Automatisierte Entscheidungen einschließlich Profiling, falls eingesetzt (Abs. 2 lit. f)

Cookies: Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021

§ 165 Abs. 3 TKG 2021 setzt die Richtlinie 2002/58/EG um (§ 1 Abs. 6 Z 5 TKG 2021). Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft informieren über die personenbezogenen Daten, die sie verarbeiten; ermitteln dürfen sie diese nur, wenn der Nutzer aktiv und auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Ohne Einwilligung bleibt eine technische Speicherung oder ein Zugang nur zulässig, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht ist oder wenn er unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen kann, etwa einen Warenkorb. Eine Ausnahme für Reichweitenmessung oder Werbung enthält die Bestimmung nicht. Da personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, gelten auch Art. 4 Z 11 und Art. 7 DSGVO.

  • Vor der Einwilligung laden nur Cookies und Skripte, die unter eine der beiden Ausnahmen fallen.
  • Der Banner nennt vorher Daten, Zwecke, Rechtsgrundlage und Speicherdauer (§ 165 Abs. 3 TKG 2021).
  • Zustimmung nur durch aktive Handlung, keine vorangekreuzten Kästchen (Erwägungsgrund 32 DSGVO).
  • Einwilligung für jeden Zweck, etwa getrennt nach Statistik und Marketing (Erwägungsgründe 32 und 43 DSGVO).
  • Vor der Einwilligung steht der Hinweis, dass sie jederzeit widerrufen werden kann (Art. 7 Abs. 3).
  • Widerruf so einfach wie Zustimmung, etwa über „Cookie-Einstellungen“ in der Fußzeile (Art. 7 Abs. 3).
  • Einwilligungen sind nachweisbar protokolliert (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
  • Ablehnen ist auf der ersten Ebene des Banners so einfach wie Zustimmen.
  • Nach Änderungen an Plugins oder Tag-Manager wird erneut geprüft, was vor der Einwilligung lädt.

Die Checkliste ist eine Empfehlung von TOMORIS; gesetzlich vorgegeben sind Information, aktive Einwilligung und die zwei Ausnahmen (§ 165 Abs. 3 TKG 2021) sowie Art. 7 DSGVO. Welche Cookies der Server beim ersten Aufruf setzt, zeigt der Cookie-Check von TOMORIS; per JavaScript gesetzte zeigen die Entwicklerwerkzeuge des Browsers.

Im Verfahren: Der Digital Omnibus der EU-Kommission vom 19. November 2025 (COM(2025) 837) schlägt einen neuen Art. 88a DSGVO vor: Ausnahmen etwa für aggregierte Reichweitenmessung zur eigenen Nutzung und für die Sicherheit, Ablehnen mit einem Klick und nach einer Ablehnung mindestens sechs Monate keine neue Anfrage zum selben Zweck. Laut Europäischem Parlament wartet das Verfahren 2025/0360(COD) am 25. Oktober 2026 noch auf die Entscheidung der Ausschüsse. Bis zu einer Änderung gilt § 165 Abs. 3 TKG 2021.

Je nach Angebot zusätzlich

  • Werbung, Zugaben, Preisausschreiben und Gewinnspiele klar als solche und mit Auftraggeber erkennbar machen, Bedingungen einfach zugänglich (§ 6 Abs. 1 ECG).
  • Online-Shop: vorher über technische Schritte, Speicherung des Vertragstexts, Korrektur von Eingabefehlern, Sprachen und Verhaltenskodizes informieren (§ 9 ECG), Korrektur ermöglichen und den Eingang der Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen (§ 10), AGB speicherbar bereitstellen (§ 11).
  • Bezahlte Beiträge als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ kennzeichnen, wenn Gestaltung oder Anordnung Zweifel nicht ausschließen (§ 26 MedienG in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2026, seit 1. Mai 2026).
  • OS-Plattform: Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ist seit 20. Juli 2025 aufgehoben (Art. 1 Verordnung (EU) 2024/3228); die WKO rät, den Link auf die Plattform zu löschen.

Mustertext: Impressum und Offenlegung

Einzelunternehmer ohne Firmenbucheintrag nennen statt Firma, Rechtsform und Firmenbuchdaten ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 Abs. 1 GewO); bei einer GmbH & Co KG stehen die Angaben für KG und GmbH (§ 14 Abs. 1 UGB).

Impressum und Offenlegung (Muster: GmbH, kleine Website)
Impressum und Offenlegung
Angaben nach § 5 ECG, § 14 UGB und § 25 MedienG

Medieninhaber und Diensteanbieter: [Firma laut Firmenbuch]
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: [Ort laut Firmenbuch]
Anschrift: [Straße Hausnummer, PLZ Ort, Österreich]
Telefon: [Telefonnummer], E-Mail: [E-Mail-Adresse]
Firmenbuchnummer: [FN-Nummer], Firmenbuchgericht: [Gericht]
UID-Nummer: [UID-Nummer]
Unternehmensgegenstand: [z. B. IT-Dienstleistungen]
Kammer: Mitglied der [Wirtschaftskammer, Fachgruppe]
Berufsbezeichnung: [falls vorhanden, mit Staat der Verleihung]
Berufsrecht: [Gewerbeordnung 1994], www.ris.bka.gv.at
Aufsichtsbehörde: [zuständige Gewerbebehörde]

Nur wenn die Website über die Präsentation des Unternehmens
hinausgeht (§ 25 Abs. 2 bis 4 MedienG):
Geschäftsführung: [Name, Funktion]; Aufsichtsrat: [Namen]
Gesellschafter: [Name, Anteil, mittelbare und stille Beteiligungen]
Grundlegende Richtung: [Blattlinie]
  • Streichen Sie Zeilen, die nicht zutreffen, etwa Aufsichtsbehörde, Berufsbezeichnung oder UID-Nummer.
  • Nennen Sie das Stammkapital und sind nicht alle Bareinlagen eingezahlt, gehört der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen dazu (§ 14 Abs. 2 UGB); in Liquidation ergänzen Sie den Hinweis darauf (§ 14 Abs. 1 UGB).

Checkliste: Impressum und Offenlegung prüfen

  • Der Link „Impressum“ steht in der Fußzeile jeder Seite, auch in Shop, Blog und auf Landingpages.
  • Firma, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchdaten entsprechen dem Firmenbuch (§ 14 Abs. 1 UGB).
  • Anschrift und Kontaktangaben samt E-Mail sind angegeben (§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3 ECG).
  • Wo zutreffend: Kammer, Berufsrecht, Aufsichtsbehörde, UID-Nummer (§ 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 ECG).
  • Festgehalten ist, ob die Website klein im Sinne des § 25 Abs. 5 MedienG ist.
  • Newsletter enthalten Impressum und Web-Adresse der Offenlegung (§ 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 MedienG).
  • Nach jeder Änderung im Firmenbuch werden Impressum und Offenlegung angepasst.
  • Jährliche Prüfung von Impressum, Datenschutz und Banner: [Name, Funktion], zuletzt am [Datum].

Die Checklisten in diesem Dokument sind Empfehlungen von TOMORIS. Gesetzlich vorgegeben sind die Angaben, die die jeweils genannten Fundstellen verlangen.

Häufige Fehler

  • Nur ein Kontaktformular, keine E-Mail-Adresse, obwohl § 5 Abs. 1 Z 3 ECG sie verlangt.
  • GmbH & Co KG ohne Angaben zur GmbH als unbeschränkt haftender Gesellschafterin (§ 14 Abs. 1 UGB).
  • Blog mit meinungsbildenden Beiträgen, aber nur verkürzte Offenlegung (§ 25 Abs. 2 bis 5 MedienG).
  • Datenschutzerklärung ohne die eingebundenen Dienste oder ohne Speicherdauer (Art. 13 DSGVO).
  • Analyse- oder Werbe-Cookies schon beim ersten Aufruf, vor jeder Auswahl (§ 165 Abs. 3 TKG 2021).
  • Kein Weg zurück zu den Cookie-Einstellungen: Widerruf schwerer als Zustimmung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

Was bei Verstößen droht

Folgen fehlender oder falscher Angaben
RegelwerkFolgeFundstelle
ECGGeldstrafe bis zu 3 000 Euro bei Verstößen gegen § 5 Abs. 1§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG
MediengesetzGeldstrafe bis zu 20 000 Euro, wenn Impressum oder Angaben nach § 25 Abs. 2 und 3 fehlen, zu spät kommen, unrichtig oder unvollständig sind§ 27 Abs. 1 Z 1 MedienG
UGBZwangsstrafen durch das Firmenbuchgericht, bei Gesellschaften gegen die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs§ 14 Abs. 5 UGB
GewOGeldstrafe bis zu 1 090 Euro nach der allgemeinen Strafbestimmung; § 63 hat keine eigene§ 368 GewO
TKG 2021Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, wenn Nutzer entgegen § 165 Abs. 3 nicht informiert werden§ 188 Abs. 4 Z 24 TKG 2021
DSGVOGeldbuße bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, der höhere Betrag, etwa bei Verstößen gegen die Bedingungen der Einwilligung oder Art. 12 bis 22Art. 83 Abs. 5 lit. a und b DSGVO

Quellen

  1. E-Commerce-Gesetz (ECG), geltende Fassung im RIS — §§ 3, 5, 6, 9 bis 11, 26; Fassung vom 25.10.2026, gelesen am 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001703
  2. Mediengesetz (MedienG), geltende Fassung im RIS — §§ 1, 24 bis 27, 55 Abs. 15; Fassung vom 25.10.2026, gelesen am 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000719
  3. Unternehmensgesetzbuch (UGB), geltende Fassung im RIS — § 14; gelesen am 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001702
  4. Gewerbeordnung 1994 (GewO), geltende Fassung im RIS — § 63, §§ 366 bis 368; gelesen am 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517
  5. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), geltende Fassung im RIS — § 1 Abs. 6, § 165 Abs. 3 (unverändert seit 1.11.2021), § 188 Abs. 4; gelesen am 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011678
  6. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), deutsche Fassung auf EUR-Lex — Art. 4 Z 11, Art. 7, 12, 13, 83 Abs. 5, Erwägungsgrund 32
    https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu
  7. Verordnung (EU) 2024/3228 zur Einstellung der OS-Plattform, deutsche Fassung auf EUR-Lex — Art. 1 und 2
    https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/3228/oj/deu
  8. Digital Omnibus, Vorschlag COM(2025) 837, Ratsdokument 15698/25 auf Deutsch, Parlament Österreich — vorgeschlagener Art. 88a DSGVO; gelesen am 25.10.2026
    https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/EU/54041
  9. Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0360(COD) — Status „Awaiting committee decision“, abgerufen am 25.10.2026
    https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2025/0360(COD)
  10. WKO: Das korrekte Website-Impressum, Stand August 2025 (ergänzend) — Seiten 3 bis 8
    https://www.wko.at/oe/internetrecht/das-korrekte-website-impressum.pdf