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KI-Verordnung: Pflichten und Fristen im Überblick, Stand nach dem Digital-Omnibus

Rollen, Risikostufen, Verbote, Hochrisiko, Transparenz, KI-Kompetenz, Sanktionen und Zeitplan der VO (EU) 2024/1689 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744

Stand
25.10.2026
Online
tomoris.com/downloads/ki-verordnung-pflichten-ueberblick
Für wen
  • Geschäftsführung von Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder anbieten
  • Compliance, Recht und Datenschutz
  • IT-Leitung, die KI-Werkzeuge auswählt und betreibt
  • Personalabteilungen, die KI in Auswahl oder Leistungsbewertung prüfen

Seit 27.07.2026 gilt die KI-Verordnung in der Fassung des Digital-Omnibus (VO (EU) 2026/1744): Art. 4 ist neu gefasst, zwei Verbote kommen am 02.12.2026 dazu, die Hochrisiko-Pflichten beginnen erst 2027 und 2028. Dieser Leitfaden klärt Ihre Rolle, erklärt Risikostufen, Verbote, Hochrisiko, Transparenz und Sanktionen mit Fundstellen und schließt mit einer Checkliste für die ersten Schritte.

Worum es geht und was sich 2026 geändert hat

Die KI-Verordnung regelt KI-Systeme nach ihrem Risiko und gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Sie ist am 01.08.2024 in Kraft getreten, ihre Teile gelten gestaffelt (Art. 113). Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, die VO (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, wurde am 24.07.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am dritten Tag danach, dem 27.07.2026, in Kraft getreten. Sie fasst unter anderem Art. 4 neu, ergänzt die Verbote in Art. 5, verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme und erstreckt Erleichterungen bei Geldbußen auf kleine Midcap-Unternehmen.

Österreich: Laut KI-Servicestelle der RTR gibt es derzeit noch keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten, weder für die Marktüberwachungsbehörden noch für die notifizierende Behörde. Die KI-Servicestelle versteht sich als Ansprechpartner und Informationsdrehscheibe für Unternehmen. Die Übersicht der Kommission (Seite vom 07.09.2026, abgerufen am 25.10.2026) nannte für Österreich noch keine zentrale Anlaufstelle der Marktüberwachung.

KI-System und Rollen

Begriffe nach Art. 3 KI-Verordnung
KI-System (Z 1)
Maschinengestütztes System, für einen in unterschiedlichem Grad autonomen Betrieb ausgelegt, nach Betriebsaufnahme gegebenenfalls anpassungsfähig, das aus Eingaben ableitet, wie es Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt. Die Kommission hat dazu am 06.02.2025 Leitlinien veröffentlicht.
Anbieter (Z 3)
Entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt es so in Betrieb, entgeltlich oder unentgeltlich.
Betreiber (Z 4)
Verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, außer im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit. Das ist die typische Rolle eines Unternehmens, das KI-Werkzeuge einsetzt.
Einführer (Z 6), Händler (Z 7)
Bringen KI-Systeme mit Namen oder Marke eines Anbieters aus einem Drittland in der Union in Verkehr bzw. stellen sie in der Lieferkette bereit.

Vom Betreiber zum Anbieter: Wer ein Hochrisiko-KI-System mit eigenem Namen oder eigener Marke versieht, es wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung eines KI-Systems, auch eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, so ändert, dass es zum Hochrisiko-KI-System wird, gilt selbst als Anbieter mit allen Anbieterpflichten (Art. 25 Abs. 1). Prüfen Sie diese Fälle besonders, wenn Sie KI-Werkzeuge anpassen oder für neue Zwecke einsetzen.

Die Risikostufen

Risikostufen der KI-Verordnung
StufeWas darunter fälltFolge
VerbotenPraktiken nach Art. 5, etwa Manipulation, soziale Bewertung, Emotionserkennung am ArbeitsplatzDarf weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden
HochrisikoSicherheitsbauteile von Produkten nach Anhang I und Anwendungen in den Bereichen von Anhang III, etwa Personalauswahl, Bildung, KreditwürdigkeitUmfangreiche Pflichten für Anbieter (Art. 16) und Betreiber (Art. 26)
TransparenzChatbots, erzeugte Inhalte, Deepfakes, Emotionserkennung und biometrische KategorisierungKennzeichnen und informieren (Art. 50)
KI-Modelle mit allgemeinem VerwendungszweckGroße Basismodelle, auf denen viele Anwendungen aufbauenPflichten für die Anbieter der Modelle (Kapitel V)
Alle KI-SystemeJedes KI-System im UnternehmenMaßnahmen zur KI-Kompetenz (Art. 4)

Verbotene Praktiken nach Art. 5

  • a) Unterschwellige, absichtlich manipulative oder täuschende Techniken, die das Verhalten wesentlich verändern und erheblichen Schaden zufügen können.
  • b) Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit wegen Alters, Behinderung oder sozialer oder wirtschaftlicher Lage mit erheblichem Schaden.
  • c) Soziale Bewertung von Personen, die zu ungerechtfertigter oder sachfremder Benachteiligung führt.
  • d) Vorhersage des Risikos einer Straftat allein auf Grundlage von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen.
  • e) Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen.
  • f) Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.
  • g) Biometrische Kategorisierung, um Rasse, politische Einstellung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung abzuleiten.
  • h) Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zur Strafverfolgung, mit engen Ausnahmen.
  • ba) Neu ab 02.12.2026: KI-Systeme, die realistische intime oder sexuelle Darstellungen bestimmbarer Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung erzeugen oder manipulieren.
  • bb) Neu ab 02.12.2026: KI-Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU erzeugen oder manipulieren.

Die neuen Verbote ba und bb grenzt Art. 5 Abs. 1a ein: Anbieter trifft das Verbot, wenn das Erzeugen solcher Inhalte Zweck des Systems ist oder ohne erhebliche technische Änderungen absehbar und reproduzierbar gelingt und zumutbare Schutzvorkehrungen fehlen; Betreiber nur, wenn sie das System zu diesem Zweck verwenden. Die Leitlinien der Kommission zu den Verboten vom 04.02.2025 sind nicht verbindlich; verbindlich auslegen kann nur der Gerichtshof der EU.

Hochrisiko-KI-Systeme und Betreiberpflichten

Anhang III nennt acht Bereiche: Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu grundlegenden Diensten, Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Für Unternehmen besonders relevant: KI zum Sichten, Filtern und Bewerten von Bewerbungen, für Entscheidungen über Beförderung oder Kündigung und zur Leistungsbewertung (Nr. 4) sowie zur Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen und zur Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen (Nr. 5 lit. b und c). Ausnahme: Ein System nach Anhang III ist nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko birgt und eine der vier Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 erfüllt, etwa nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe oder eine vorbereitende Aufgabe übernimmt; mit Profiling natürlicher Personen ist es immer hochriskant.

Wer sich als Anbieter auf diese Ausnahme beruft, dokumentiert die Bewertung, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und registriert es (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2).

  • System nach der Betriebsanleitung des Anbieters verwenden (Art. 26 Abs. 1).
  • Menschliche Aufsicht Personen mit Kompetenz, Ausbildung und Befugnis übertragen (Abs. 2).
  • Eingabedaten, soweit unter eigener Kontrolle, auf Zweck und Repräsentativität prüfen (Abs. 4).
  • Betrieb überwachen; bei Risiko Anbieter und Marktüberwachung informieren und die Verwendung aussetzen, schwerwiegende Vorfälle unverzüglich melden (Abs. 5).
  • Automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, soweit unter eigener Kontrolle (Abs. 6).
  • Vor dem Einsatz am Arbeitsplatz Arbeitnehmervertretung und betroffene Beschäftigte informieren (Abs. 7).
  • Betroffene informieren, wenn das System Entscheidungen über sie trifft oder unterstützt (Abs. 11).
  • Informationen des Anbieters für die Datenschutz-Folgenabschätzung nutzen (Abs. 9).
  • Grundrechte-Folgenabschätzung, wenn Sie als Betreiber Einrichtung des öffentlichen Rechts oder private Einrichtung sind, die öffentliche Dienste erbringt (außer bei kritischer Infrastruktur, Anhang III Nr. 2), oder KI zur Kreditwürdigkeit oder für Lebens- und Krankenversicherungen einsetzen (Art. 27).

Diese Pflichten gelten nach der Änderung durch die VO (EU) 2026/1744 für Systeme nach Anhang III ab 02.12.2027 und für Systeme nach Anhang I ab 02.08.2028. Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, fallen nur bei erheblicher Änderung ihrer Konzeption darunter; Systeme für Behörden müssen bis 02.08.2030 angepasst sein (Art. 111 Abs. 2).

Transparenzpflichten nach Art. 50

Chatbots (Abs. 1)
Anbieter gestalten KI-Systeme für die direkte Interaktion so, dass Personen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren, außer es ist offensichtlich.
Erzeugte Inhalte (Abs. 2)
Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, kennzeichnen die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert. Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt das ab 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4).
Emotionserkennung (Abs. 3)
Betreiber von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung informieren die betroffenen Personen.
Deepfakes (Abs. 4)
Betreiber legen offen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die ein Deepfake sind, künstlich erzeugt oder manipuliert wurden; bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein passender Hinweis.
Texte zu öffentlichen Angelegenheiten (Abs. 4)
Betreiber legen offen, dass veröffentlichte Texte zur Information der Öffentlichkeit KI-erzeugt sind, außer sie wurden redaktionell geprüft und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung.

Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation klar und eindeutig erfolgen und barrierefrei sein (Art. 50 Abs. 5).

KI-Kompetenz nach Art. 4 in neuer Fassung

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext und die Personen, bei denen die Systeme eingesetzt werden. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen Anbieter und Betreiber nicht garantieren (Art. 4 Abs. 1 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744). Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen dabei, besonders KMU; die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele (Abs. 2).

Vorher verlangte Art. 4 Maßnahmen, um nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz des Personals sicherzustellen. Dieses Ziel entfällt; die Maßnahmen unterstützen nun die Entwicklung der Kompetenz. Naheliegend ist eine interne KI-Richtlinie mit Schulung (Empfehlung von TOMORIS); eine Vorlage dafür bietet der Download „KI-Nutzungsrichtlinie“.

Zeitplan nach dem Digital-Omnibus

Geltungsbeginne (Art. 113 und 111 KI-Verordnung in der Fassung der VO (EU) 2026/1744)
DatumWas gilt
01.08.2024Inkrafttreten der KI-Verordnung
02.02.2025Kapitel I und II: allgemeine Bestimmungen, KI-Kompetenz, Verbote nach Art. 5 Abs. 1 lit. a bis h
02.08.2025KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance, Sanktionen (ohne Art. 101)
27.07.2026VO (EU) 2026/1744 in Kraft: Art. 4 neu gefasst; Änderungen anderer Rechtsakte (Art. 102 bis 110) gelten
02.08.2026Allgemeiner Geltungsbeginn, unter anderem Art. 50 und Geldbußen nach Art. 101
02.12.2026Verbote ba und bb samt Art. 5 Abs. 1a und 1b; Art. 50 Abs. 2 für ältere Systeme (Art. 111 Abs. 4)
02.08.2027KI-Modelle, die schon vor dem 02.08.2025 in Verkehr waren (Art. 111 Abs. 3)
02.12.2027Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III
02.08.2028Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang I
02.08.2030Frist für Hochrisiko-KI-Systeme, die von Behörden verwendet werden sollen
31.12.2030KI-Systeme in IT-Großsystemen nach Anhang X (Art. 111 Abs. 1)

Sanktionen

Geldbußen nach Art. 99, jeweils der höhere Betrag
VerstoßBis zuFundstelle
Verbotene Praktiken35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 99 Abs. 3
Pflichten von Anbietern, Betreibern und weiteren Akteuren, Transparenz15 Mio. Euro oder 3 %Art. 99 Abs. 4
Falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an Behörden7,5 Mio. Euro oder 1 %Art. 99 Abs. 5

Für KMU einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge (Abs. 6), für kleine Midcap-Unternehmen bei den Geldbußen nach Abs. 4 und 5 ebenso (Abs. 6a, neu). Die Sanktionsvorschriften erlassen die Mitgliedstaaten; sie berücksichtigen die Interessen von KMU und kleinen Midcaps (Abs. 1).

Erste Schritte für Ihr Unternehmen

  • Alle eingesetzten und geplanten KI-Systeme erfasst, auch KI-Funktionen in bestehender Software und Cloud-Diensten.
  • Je System die eigene Rolle bestimmt: Betreiber, Anbieter oder beides; Fälle nach Art. 25 Abs. 1 geprüft.
  • Verbote nach Art. 5 ausgeschlossen, besonders Emotionserkennung am Arbeitsplatz und, ab 02.12.2026, die neuen Verbote ba und bb.
  • Einsatz in Bereichen nach Anhang III geprüft, etwa Bewerbungen, Leistungsbewertung, Kreditwürdigkeit; Ergebnis dokumentiert.
  • Transparenz nach Art. 50 umgesetzt, je nach Rolle: als Anbieter Hinweis bei Chatbots und maschinenlesbare Kennzeichnung (Abs. 1 und 2), als Betreiber Information bei Emotionserkennung, Kennzeichnung von Deepfakes und von KI-Texten zu öffentlichen Angelegenheiten (Abs. 3 und 4).
  • Maßnahmen zur KI-Kompetenz festgelegt und dokumentiert, etwa Richtlinie, Schulung, Ansprechperson.
  • Bei Anbietern Betriebsanleitungen und Informationen angefordert, die Sie für Ihre Pflichten und die Datenschutz-Folgenabschätzung brauchen.
  • Zuständigkeit im Unternehmen festgelegt und Entwicklung verfolgt: Leitlinien der Kommission, Normen, nationale Behörden.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 27.07.2026, EUR-Lex — Art. 2 bis 6, 25 bis 27, 50, 99, 111, 113, Anhang III, gelesen am 25.10.2026
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L vom 24.7.2026 — Art. 1 Nr. 5, 7, 38 bis 40, Art. 4 Inkrafttreten, gelesen am 25.10.2026
    https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj/deu
  3. RTR KI-Servicestelle: Zeitplan und Umsetzung des AI Act — Fristen nach dem Digital-Omnibus, gelesen am 25.10.2026
    https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/ai-act/Zeitplan.de.html
  4. RTR KI-Servicestelle: Häufig gestellte Fragen — Aufgaben der KI-Servicestelle, nationale Umsetzung der Zuständigkeiten, gelesen am 25.10.2026
    https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/faq/FAQ.de.html
  5. EU-Kommission: Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken (04.02.2025) — Beschreibung und Status der Leitlinien, gelesen am 25.10.2026
    https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-publishes-guidelines-prohibited-artificial-intelligence-ai-practices-defined-ai-act
  6. EU-Kommission: Leitlinien zur Definition eines KI-Systems (06.02.2025) — Beschreibung der Leitlinien, gelesen am 25.10.2026
    https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-publishes-guidelines-ai-system-definition-facilitate-first-ai-acts-rules-application
  7. EU-Kommission: Market Surveillance Authorities under the AI Act — Zentrale Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, Seite vom 07.09.2026, gelesen am 25.10.2026
    https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/market-surveillance-authorities-under-ai-act