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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Vorlage nach Art. 30 DSGVO
Stammblatt, Blatt je Verarbeitungstätigkeit, ausgefüllte Beispielzeile und Teil für Auftragsverarbeiter, mit Erläuterung jedes Pflichtfelds nach Art. 30 DSGVO
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist die Bestandsaufnahme, auf der fast jede andere DSGVO-Pflicht aufbaut: Informationspflichten, Löschfristen, technische und organisatorische Maßnahmen, Verträge mit Dienstleistern und die Frage, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist. Diese Vorlage setzt die Pflichtangaben nach Art. 30 Abs. 1 und 2 DSGVO in Felder um, erklärt jedes Feld, zeigt eine ausgefüllte Beispielzeile und ordnet die Ausnahme für Unternehmen unter 250 Beschäftigten samt dem laufenden EU-Vorschlag zur Änderung ein.
Wer ein Verzeichnis führen muss
Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen (Art. 30 Abs. 1 DSGVO); jeder Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Tätigkeiten, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt (Abs. 2). Das Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch elektronisch erfolgen kann (Abs. 3), und ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (Abs. 4). Es dient dem Nachweis, dass die Verordnung eingehalten wird, und erlaubt der Behörde, die Verarbeitungen zu kontrollieren (Erwägungsgrund 82). Verstöße gegen Art. 30 fallen unter den Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO. Absatz 5 enthält dazu eine eng begrenzte Ausnahme.
- Ausnahme unter 250
- Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen mit weniger als 250 Mitarbeitern, aber nur, wenn keine der drei folgenden Rückausnahmen zutrifft. Laut Art.-29-Datenschutzgruppe genügt bereits eine davon, um die Pflicht auszulösen.
- Risiko für Betroffene
- Die Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Gemeint ist laut Art.-29-Datenschutzgruppe jedes Risiko, nicht nur ein hohes.
- Nicht nur gelegentlich
- Gelegentlich ist eine Verarbeitung nur, wenn sie nicht regelmäßig und außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs erfolgt. Personaldaten etwa verarbeitet auch ein kleines Unternehmen regelmäßig; sie gehören deshalb ins Verzeichnis.
- Besondere Kategorien
- Die Verarbeitung umfasst besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10.
Kleine Unternehmen müssen nach dem Positionspapier der Art.-29-Datenschutzgruppe, das der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) bestätigt hat, nur die Verarbeitungen aufnehmen, auf die eine Rückausnahme zutrifft. In der Praxis betrifft das fast immer Personal-, Kunden- und Lieferantendaten. EDSA und EDSB nennen das Verzeichnis ein nützliches Werkzeug für Transparenz und Betroffenenrechte (9.7.2025). Ein vollständiges Verzeichnis ist deshalb die Empfehlung von TOMORIS: Es ist die Grundlage für Datenschutzerklärung, Löschkonzept und die Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist.
Im Verfahren, nicht geltendes Recht: Der Vorschlag COM(2025) 501 (Verfahren 2025/0130(COD)) würde die Ausnahme auf Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 750 Beschäftigten ausweiten, sofern die Verarbeitung kein hohes Risiko im Sinne von Art. 35 birgt. Laut Legislative Observatory des Europäischen Parlaments wurde der Text im Juni 2026 in den Verhandlungen vereinbart; die Abstimmung im Plenum ist für 23.11.2026 vorgesehen (Stand 25.10.2026). Bis zur Kundmachung im Amtsblatt gilt Art. 30 Abs. 5 in der hier beschriebenen Fassung.
Pflichtangaben für Verantwortliche
| Angabe | Was Sie eintragen | Hinweis |
|---|---|---|
| a) Verantwortlicher | Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls des gemeinsam Verantwortlichen, des Vertreters und eines Datenschutzbeauftragten | Einmal im Stammblatt, je Tätigkeit nur Abweichungen (z. B. gemeinsame Verantwortung nach Art. 26) |
| b) Zwecke | Wofür die Daten verarbeitet werden, konkret statt allgemein | „Lohnverrechnung und Meldungen an Behörden“ statt „Personalverwaltung“ |
| c) Betroffene und Daten | Kategorien betroffener Personen und Kategorien personenbezogener Daten | Besondere Kategorien (Art. 9) und Strafdaten (Art. 10) eigens kennzeichnen |
| d) Empfänger | Kategorien von Empfängern, denen Daten offengelegt wurden oder werden, auch in Drittländern | Auch Auftragsverarbeiter und Behörden; Kategorien genügen, Namen helfen bei der Pflege |
| e) Drittlandübermittlung | Gegebenenfalls Übermittlungen an ein Drittland oder eine internationale Organisation, mit Angabe des Landes | Bei Übermittlungen nach Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 die geeigneten Garantien dokumentieren |
| f) Löschfristen | Wenn möglich die vorgesehenen Fristen für die Löschung der Datenkategorien | Frist mit Grund nennen, z. B. gesetzliche Aufbewahrungspflicht |
| g) Sicherheitsmaßnahmen | Wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 1 | Verweis auf ein gemeinsames TOM-Dokument genügt, wenn es aktuell ist |
Zusatzfelder als Empfehlung von TOMORIS, nicht Pflicht nach Art. 30: Rechtsgrundlage (Art. 6, bei besonderen Kategorien Art. 9), eingesetzte Systeme, verantwortliche Abteilung, Verweis auf den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28) und das Ergebnis der Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist (Art. 35). Diese Angaben brauchen Sie ohnehin für Informationspflichten, Nachweis (Art. 5 Abs. 2) und Anfragen Betroffener.
Stammblatt zum Ausfüllen
| Feld | Eintrag |
|---|---|
| Verantwortlicher: Name oder Firma, Anschrift | __________ |
| Kontakt für Datenschutzanfragen (E-Mail, Telefon) | __________ |
| Datenschutzbeauftragter, falls bestellt (Name, Kontakt) | __________ |
| Vertreter in der Union nach Art. 27, falls erforderlich | __________ |
| Interne Zuständigkeit für das Verzeichnis (Name, Funktion) | __________ |
| Version, Stand, freigegeben durch [Name, Funktion] am [Datum] | __________ |
| Nächste planmäßige Überprüfung am [Datum] | __________ |
| Ablage (System, Pfad) und wer Lesezugriff hat | __________ |
Blatt je Verarbeitungstätigkeit
| Feld | Eintrag |
|---|---|
| b) Zwecke der Verarbeitung | __________ |
| c) Kategorien betroffener Personen | __________ |
| c) Kategorien personenbezogener Daten, davon besondere Kategorien (Art. 9) oder Strafdaten (Art. 10) | __________ |
| d) Kategorien von Empfängern, intern und extern, davon Auftragsverarbeiter | __________ |
| e) Drittland oder internationale Organisation, Grundlage der Übermittlung | __________ |
| f) Löschfristen je Datenkategorie und ihr Grund | __________ |
| g) Technische und organisatorische Maßnahmen (Kurzbeschreibung oder Verweis) | __________ |
| Abweichender oder gemeinsam Verantwortlicher (a), falls zutreffend | __________ |
| Empfehlung: Rechtsgrundlage nach Art. 6 oder Art. 9 | __________ |
| Empfehlung: Systeme und Datenquellen | __________ |
| Empfehlung: Vertrag zur Auftragsverarbeitung vorhanden (ja, nein, Ablage) | __________ |
| Empfehlung: Datenschutz-Folgenabschätzung nötig (ja, nein, Begründung) | __________ |
Beispielzeile: Lohn- und Gehaltsverrechnung
| Feld | Beispiel |
|---|---|
| b) Zwecke | Berechnung und Auszahlung von Löhnen und Gehältern, Führung der Lohnunterlagen, Meldungen an Sozialversicherung und Abgabenbehörden |
| c) Betroffene | Beschäftigte, Lehrlinge, ehemalige Beschäftigte |
| c) Datenkategorien | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Entgelt- und Arbeitszeitdaten, Abwesenheiten; Krankenstände können Gesundheitsdaten nach Art. 4 Z 15 sein und sind dann zu kennzeichnen |
| d) Empfänger | Sozialversicherungsträger, Abgabenbehörden, Hausbank für die Überweisung, [externe Lohnverrechnung: Rolle vertraglich klären] |
| e) Drittland | Keine Übermittlung [oder: Land, Grundlage nach Kapitel V] |
| f) Löschfristen | Bücher, Aufzeichnungen und Belege sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, länger bei anhängigen Abgabenverfahren (§ 132 Abs. 1 BAO); andere Unterlagen nach [interner Löschregel] |
| g) Maßnahmen | Zugriff nur für [Personalverrechnung] über Rollen, Verschlüsselung bei Übertragung, tägliche Sicherung; Details im TOM-Dokument [Version] |
| Rechtsgrundlage (Empfehlung) | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Arbeitsvertrag) und lit. c (rechtliche Verpflichtungen, etwa nach Abgaben- und Sozialversicherungsrecht) |
Das Beispiel zeigt Form und Detailtiefe. Ob Ihre Lohnverrechnung genau so läuft, welche Empfänger beteiligt sind und welche weiteren Aufbewahrungsfristen gelten, müssen Sie für Ihr Unternehmen prüfen.
Verzeichnis als Auftragsverarbeiter
Wer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, etwa ein IT-Dienstleister mit Fernwartung, Hosting oder Datensicherung, führt zusätzlich ein eigenes Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO. Es ist nach Auftraggebern gegliedert und enthält weniger Angaben als das Verzeichnis des Verantwortlichen. Für die eigenen Daten, etwa der Beschäftigten, ist dasselbe Unternehmen Verantwortlicher und braucht dafür das Verzeichnis nach Abs. 1.
| Angabe | Eintrag |
|---|---|
| a) Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters und jedes Verantwortlichen, für den er tätig ist, gegebenenfalls der Vertreter und eines Datenschutzbeauftragten | __________ |
| b) Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden | __________ |
| c) Gegebenenfalls Übermittlungen an ein Drittland oder eine internationale Organisation, mit Angabe des Landes und, bei Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 2, der Garantien | __________ |
| d) Wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 1 | __________ |
| Empfehlung: Vertrag nach Art. 28 (Datum, Ablage) und eingesetzte Unterauftragsverarbeiter | __________ |
So bauen Sie das Verzeichnis auf und halten es aktuell
Verarbeitungen erheben
Je Abteilung fragen: Welche personenbezogenen Daten verarbeiten Sie, wofür, mit welchem System, wer bekommt sie? Typische Tätigkeiten sind Personal, Bewerbungen, Kunden, Lieferanten, Buchhaltung, Website und Newsletter, E-Mail, Zutritt und Videoüberwachung, IT-Protokolle.
Je Tätigkeit ein Blatt
Tätigkeiten nach Zweck schneiden, nicht nach System. Ein CRM kann mehrere Tätigkeiten tragen (Vertrieb, Kundendienst), eine Tätigkeit mehrere Systeme nutzen.
Mit anderen Dokumenten verknüpfen
Zu jedem Blatt den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28), das TOM-Dokument (Art. 32) und die Datenschutzinformation (Art. 13 und 14) verlinken. Lücken, die dabei auffallen, sind Aufgaben.
Risiko einschätzen
Für jede Tätigkeit festhalten, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 nötig ist, und die Begründung notieren. Das Verzeichnis ist dafür die Ausgangsbasis.
Freigeben und ablegen
Geschäftsführung oder Datenschutzverantwortliche geben die Fassung frei; Version und Datum im Stammblatt. Die Ablage muss so sein, dass Sie das Verzeichnis der Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen können (Art. 30 Abs. 4).
Pflegen
Bei jedem neuen System, Dienstleister oder Zweck das Verzeichnis anpassen, bevor die Verarbeitung beginnt, und es zusätzlich mindestens einmal jährlich vollständig durchgehen.
Prüfliste vor der Freigabe
- Stammblatt vollständig: Verantwortlicher, Kontakt, gegebenenfalls Datenschutzbeauftragter und Vertreter (Art. 30 Abs. 1 lit. a)
- Alle Abteilungen befragt, auch IT, Website, Marketing und Gebäude
- Je Tätigkeit konkrete Zwecke statt Sammelbegriffe (lit. b)
- Besondere Kategorien nach Art. 9 und Strafdaten nach Art. 10 eigens gekennzeichnet (lit. c)
- Alle Empfänger erfasst, auch Auftragsverarbeiter, Konzerngesellschaften und Behörden (lit. d)
- Drittlandübermittlungen mit Land und Grundlage, auch über Cloud-Dienste und Support aus dem Ausland (lit. e)
- Löschfristen je Datenkategorie mit Grund, nicht nur „gesetzliche Frist“ (lit. f)
- TOM beschrieben oder auf ein aktuelles TOM-Dokument verwiesen (lit. g)
- Für jede Tätigkeit mit Dienstleister ein Vertrag nach Art. 28 vorhanden
- Prüfung auf Datenschutz-Folgenabschätzung je Tätigkeit dokumentiert
- Als Auftragsverarbeiter: eigenes Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 2 je Auftraggeber
- Version, Freigabe und nächste Überprüfung im Stammblatt eingetragen
Häufige Fehler
- Ausnahme nach Abs. 5 angenommen, obwohl Personal- oder Kundendaten regelmäßig verarbeitet werden: Diese Verarbeitungen sind nicht nur gelegentlich und gehören ins Verzeichnis.
- Liste der Systeme statt der Zwecke: Das Verzeichnis beschreibt Verarbeitungstätigkeiten; Systeme sind ein Hilfsfeld.
- Einmal erstellt, nie gepflegt: Neue Werkzeuge, etwa KI-Dienste oder Cloud-Speicher, fehlen dann genau dort, wo Fragen kommen.
- Löschfristen ohne Umsetzung: Eine Frist im Verzeichnis nützt nur, wenn auch jemand löscht oder ein System automatisch löscht.
- Auftragsverarbeiter verwechseln die beiden Verzeichnisse: Für Kundendaten gilt Abs. 2, für eigene Daten Abs. 1.
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) — Art. 4, 5 Abs. 2, 9, 10, 26 bis 28, 30, 32, 35, 49, 83 Abs. 4 und Erwägungsgrund 82
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu - Art.-29-Datenschutzgruppe: Position Paper on the derogations from the obligation to maintain records of processing activities pursuant to Article 30(5) GDPR (19.4.2018) — Rückausnahmen alternativ, „risk (not just a high risk)“, Begriff „occasional“ (Fußnote 1)
https://ec.europa.eu/newsroom/article29/redirection/document/51422 - EDSA: Endorsement 1/2018 der Dokumente der Art.-29-Datenschutzgruppe — Nr. 9: Positionspapier zu Art. 30 Abs. 5
https://www.edpb.europa.eu/sites/default/files/files/news/endorsement_of_wp29_documents_en_0.pdf - Vorschlag COM(2025) 501 zur Änderung u. a. der Verordnung (EU) 2016/679 (kleine Midcap-Unternehmen) — Erwägungsgründe 8 und 9, Änderung von Art. 30 Abs. 5
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025PC0501 - Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0130(COD) — Stand 25.10.2026: Einigung 26.6.2026, Plenum vorgesehen 23.11.2026
https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2025/0130(COD) - EDSA und EDSB: Gemeinsame Stellungnahme zu den Änderungen der Aufzeichnungspflichten (Meldung vom 9.7.2025) — Verzeichnis als Werkzeug für Transparenz und Betroffenenrechte
https://www.edpb.europa.eu/news/news/2025/targeted-modifications-gdpr-edpb-edps-welcome-simplification-record-keeping_en - Bundesabgabenordnung (BAO), geltende Fassung im RIS — § 132 Abs. 1, Fassung vom 25.10.2026
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940 - WKO DSGVO4KMU: Muster Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten für Verantwortliche — ergänzend: Aufbau mit Stammdatenblatt und Rechtsgrundlagen
https://www.wko.at/dsgvo4kmu/muster-verzeichnis-verarbeitungstaetigkeiten-verantwortliche