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Cyber Resilience Act (CRA)

Der Cyber Resilience Act (CRA), die Verordnung (EU) 2024/2847, legt verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen fest, also für vernetzte Hardware und Software auf dem EU-Markt. Hersteller müssen Sicherheit über den gesamten Lebenszyklus gewährleisten und ausgenutzte Schwachstellen melden.

25. Oktober 2026Cyber Resilience ActCRAProduktsicherheitEU-Recht

Bisher gab es in der EU kaum allgemeine Sicherheitsvorgaben für Software und vernetzte Geräte. Der CRA ändert das: Ab 11. Dezember 2027 dürfen solche Produkte nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie grundlegende Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, nachgewiesen mit der CE-Kennzeichnung, ähnlich wie bei elektrischer Sicherheit. Die Verordnung ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz.

Für wen gilt der CRA?

Erfasst sind Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen: vom Router und der Webcam über Smart-Home-Geräte und Industriesteuerungen bis zu Betriebssystemen, Apps und Desktop-Software. Fernverarbeitung, etwa ein Cloud-Dienst, fällt nur darunter, soweit das Produkt sie für seine Funktionen benötigt. Ausgenommen sind Bereiche mit eigenen Regeln, etwa Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, Kraftfahrzeuge, Luftfahrt, Schiffsausrüstung sowie Produkte ausschließlich für nationale Sicherheit oder Verteidigung. Für Organisationen, die quelloffene Software dauerhaft betreuen, ohne Hersteller zu sein, gibt es die eigene, leichtere Rolle des Open-Source-Stewards.

Welche Pflichten haben Hersteller?

Meldepflichten seit 11. September 2026

Seit 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle über die einheitliche Meldeplattform der ENISA melden, gleichzeitig an das zuständige CSIRT und die ENISA. Die Fristen: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht bei Schwachstellen spätestens 14 Tage nach Bereitstellung einer Korrektur, bei Vorfällen binnen eines Monats. Die Pflicht gilt auch für Produkte, die schon vor Dezember 2027 auf dem Markt sind. Die übrigen Pflichten gelten ab 11. Dezember 2027.

Praxis für KMU und Gemeinden

Sanktionen

Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen oder die Pflichten aus Art. 13 und 14 können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Bezug zu TOMORIS

TOMORIS NEXT Entwicklung plant Berechtigungs- und Sicherheitskonzepte von Beginn an mit. Dieser Eintrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

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