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Barrierefreie Gemeinde-Website: Checkliste nach Landesgesetz und EU-Richtlinie
Landesgesetze aller neun Bundesländer, Anforderungen und Ausnahmen, Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedback, Überwachung und Prüfliste für typische Gemeinde-Inhalte
Websites von Gemeinden müssen seit 2019 bzw. 2020, Apps seit 2021 barrierefrei sein. Rechtsgrundlage ist nicht das Web-Zugänglichkeits-Gesetz, das nur für den Bund gilt, sondern das jeweilige Landesgesetz, das die Richtlinie (EU) 2016/2102 umsetzt; in Burgenland und Tirol sind 2026 neue Gesetze in Kraft getreten. Diese Checkliste zeigt die neun Landesgesetze mit Fundstelle, die Anforderungen und Ausnahmen, den Pflichtinhalt der Erklärung zur Barrierefreiheit samt Feedback-Mechanismus und eine Prüfliste für typische Gemeinde-Inhalte wie Amtsblatt, Formulare und Videos.
Welches Gesetz für Ihre Gemeinde gilt
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Websites und mobilen Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten (Art. 4). Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) setzt sie nur für Websites und Apps des Bundes und ihm zuzurechnender Einrichtungen um (§ 2 Abs. 1 WZG). Für das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und weitere durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger gelten die Landesgesetze. Ihre Gemeinde richtet sich also nach dem Gesetz ihres Bundeslands.
| Land | Gesetz | Bestimmung |
|---|---|---|
| Burgenland | Bgld. Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 68/2026, seit 1.10.2026 | §§ 59, 60 |
| Kärnten | Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 70/2021 | § 46 ff. |
| Niederösterreich | NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017 | § 12 |
| Oberösterreich | Oö. Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005 | § 15b |
| Salzburg | Salzburger Teilhabegesetz (S.THG), LGBl. Nr. 93/1981; § 4c eingefügt durch LGBl. Nr. 82/2018, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2020 | § 4c |
| Steiermark | Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz, LGBl. Nr. 50/2019 | § 1 ff. |
| Tirol | Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2026, seit 1.6.2026 | § 76 |
| Vorarlberg | Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005 | § 10a |
| Wien | Wiener Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2004; § 10a idF LGBl. Nr. 39/2018, in Kraft seit 7.7.2018 (Wien ist Land und Gemeinde) | § 10a |
In Burgenland und Tirol haben neue Gesetze 2026 die bisherigen Antidiskriminierungsgesetze abgelöst; ältere Verweise, auch auf Informationsseiten, können noch auf die alten Gesetze zeigen. Prüfen Sie die Fundstelle im RIS in der geltenden Fassung.
Anforderungen, Fristen und Ausnahmen
- Anforderung
- Websites und Apps wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten (Art. 4 RL 2016/2102). Wer harmonisierte Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, für den wird die Erfüllung vermutet (Art. 6 RL; so auch § 15b Abs. 2 Oö. ADG).
- Norm
- Maßgeblich ist derzeit EN 301 549 V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 Stufe AA. Die am 2.9.2026 veröffentlichte V4.1.1 auf Basis von WCAG 2.2 wird sie laut FFG voraussichtlich ab Ende November 2026 rechtlich ablösen.
- Fristen
- Websites, die ab dem 23.9.2018 veröffentlicht wurden, seit 23.9.2019; alle übrigen Websites seit 23.9.2020; mobile Anwendungen seit 23.6.2021 (Art. 12 Abs. 3 RL 2016/2102).
- Dateien von Büroanwendungen, die vor dem 23.9.2018 veröffentlicht wurden und für laufende Verwaltungsverfahren nicht nötig sind
- Aufgezeichnete Video- und Audioinhalte, die vor dem 23.9.2020 veröffentlicht wurden, sowie live übertragene Medien
- Online-Karten, wenn wesentliche Informationen für Navigationszwecke barrierefrei digital bereitstehen
- Inhalte Dritter, die die Gemeinde weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert
- Reproduktionen aus Kulturerbesammlungen, etwa dem Gemeindearchiv, die wegen Erhaltung, Authentizität oder fehlender kostengünstiger Texterkennung nicht vollständig barrierefrei sein können
- Extranets und Intranets, vor dem 23.9.2019 veröffentlicht, bis zur grundlegenden Überarbeitung
- Archive, die für laufende Verfahren nicht gebraucht und seit dem 23.9.2019 nicht aktualisiert werden
- Websites von Schulen, Kindergärten und Krabbelstuben, außer Inhalte zu wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen
- Inhalte, deren Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung wäre; die Gemeinde bewertet das selbst nach Größe, Leistungsfähigkeit, Kosten und Nutzen
Die Liste folgt § 15b Abs. 1 Oö. Antidiskriminierungsgesetz; die anderen Landesgesetze enthalten vergleichbare Ausnahmekataloge, die abweichen können; so kennt § 10a Wiener Antidiskriminierungsgesetz keine Ausnahme für Schulen. Ausgenommene Inhalte müssen auf Anfrage über den Feedback-Mechanismus angefordert werden können (Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2016/2102).
Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback
- Geltungsbereich: für welche Website oder App die Erklärung gilt
- Stand der Vereinbarkeit: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar mit der Norm oder dem Landesgesetz; „vollständig“ nur, wenn alle Anforderungen ausnahmslos erfüllt sind
- Nicht barrierefreie Inhalte mit Grund: Unvereinbarkeit, unverhältnismäßige Belastung oder außerhalb des Anwendungsbereichs, dazu barrierefreie Alternativen
- Erstellung: Datum und Methode, also Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte (Art. 3 des Durchführungsbeschlusses), Datum der letzten Überprüfung
- Feedback-Mechanismus mit Link und Beschreibung, über den Nutzer Mängel melden und ausgenommene Inhalte anfordern können, mit zuständigem Kontakt
- Durchsetzungsverfahren mit Link und Kontakt der Stelle des Landes bei unbefriedigender Antwort
- Link zur Erklärung gut sichtbar auf der Startseite oder auf jeder Seite, etwa in der Fußzeile; das empfehlen die Hinweise zur Mustererklärung
- Erklärung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, überprüft; das empfiehlt der Durchführungsbeschluss in seinen Erwägungsgründen
Für Websites des Bundes ist die FFG Beschwerdestelle. Für Websites, die einem Bundesland zuzuordnen sind, also auch für Gemeinde-Websites, ist die Beschwerdestelle des jeweiligen Landes zuständig; die Kontaktstellen der Länder listet die FFG auf digitalbarrierefrei.at.
Prüfliste für typische Gemeinde-Inhalte
- Menü, Suche und alle Formulare der Online-Amtswege vollständig mit der Tastatur bedienbar, Fokus immer sichtbar
- Formularfelder beschriftet, Pflichtfelder erkennbar, Fehlermeldungen in Textform
- Amtsblatt, Kundmachungen und Verordnungen als barrierefreies PDF mit Struktur oder zusätzlich als HTML-Seite
- Gescannte Dokumente ohne Textebene durch barrierefreie Fassungen ersetzt
- Aufzeichnungen von Gemeinderatssitzungen und Videos mit Untertiteln, sofern nach dem 23.9.2020 veröffentlicht
- Bilder mit Textalternativen, Logos und Wappen mit sinnvoller Beschriftung
- Kontrast mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text; Seite bei 200 Prozent Zoom und 320 Pixel Breite ohne Verlust nutzbar
- Sprache der Seite im Code angegeben, Überschriften in richtiger Reihenfolge
- Veranstaltungskalender, Karten und eingebettete Formular- oder Bezahldienste geprüft; Ersatz anbieten, wo Drittanbieter nicht barrierefrei sind
- Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden, aktuell und verlinkt; Feedback-Kontakt beantwortet Meldungen
- Bei Neubau oder Relaunch: Barrierefreiheit nach EN 301 549 in der Ausschreibung und als Abnahmekriterium festgelegt
So gehen Sie vor
Zuständigkeit festlegen
Eine Person im Gemeindeamt verantwortet Erklärung, Feedback-Postfach und Abstimmung mit der Agentur.
Stand erheben
Selbstbewertung oder Prüfung durch Dritte nach EN 301 549 und WCAG, je Seitentyp und für die wichtigsten Dokumente und Formulare.
Mängel beheben
Zuerst Vorlagen und Formulare, dann Inhalte; Dokumente, die regelmäßig erscheinen, an der Quelle barrierefrei erstellen, etwa in der Textverarbeitung.
Erklärung veröffentlichen
Nach der Mustererklärung, mit Methode, Datum, Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsverfahren des Landes.
Redaktion schulen
Wer Inhalte einstellt, kennt Überschriften, Textalternativen, Linktexte und barrierefreie Dokumente.
Jährlich prüfen
Stichproben, Feedback auswerten, Erklärung aktualisieren; bei Relaunch die Anforderungen in die Beauftragung aufnehmen.
Ob einzelne Angebote eines Gemeindebetriebs, etwa ein Online-Shop für Verbraucher, zusätzlich unter das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) fallen, ist gesondert zu prüfen; für die Gemeinde-Website selbst gilt das Landesgesetz.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen — Art. 1 Abs. 3 und 5, Art. 3 Z 7, Art. 4 bis 7, 9 und 12 Abs. 3
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj/deu - Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zur Mustererklärung zur Barrierefreiheit — Art. 3, Erwägungsgründe, Anhang: Hinweise und Abschnitt 1
https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1523/oj/deu - Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019, geltende Fassung im RIS — §§ 2 bis 5 und 10, Fassung vom 25.10.2026
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010727 - Burgenländisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 68/2026 — §§ 59, 60
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20001598 - Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 70/2021 — § 46
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000387 - NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017 — § 12
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001157 - Oö. Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005 — § 15b
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20000360 - Salzburger Teilhabegesetz (S.THG), LGBl. Nr. 93/1981 — § 4c, eingefügt durch LGBl. Nr. 82/2018, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2020
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000366 - Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz (StWZG), LGBl. Nr. 50/2019 — § 1
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20001475 - Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (TGADG), LGBl. Nr. 39/2026 — § 76, in Kraft seit 1.6.2026
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20001057 - Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005 — § 10a
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000085 - Wiener Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2004 — § 1 Abs. 2, § 10a idF LGBl. Nr. 39/2018
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000171 - FFG, digitalbarrierefrei.at: Rechtlicher Rahmen — Geltungsbereich WZG, Landesgesetze, Normfassung, Sanktionen
https://www.digitalbarrierefrei.at/de/verstehen/rechtlicher-rahmen - FFG, digitalbarrierefrei.at: Die Barrierefreiheitserklärung — Beschwerdestellen Bund und Länder
https://www.digitalbarrierefrei.at/de/umsetzen/barrierefreiheitserklaerung - FFG, digitalbarrierefrei.at: Barrierefreiheitskriterien — EN 301 549 V4.1.1 am 2.9.2026 veröffentlicht, Ablösung voraussichtlich ab Ende November 2026
https://www.digitalbarrierefrei.at/de/verstehen/barrierefreiheitskriterien - FFG, digitalbarrierefrei.at: Bundesländer — Monitoringstellen der Länder mit Inhalten und Kontaktdaten je Bundesland
https://www.digitalbarrierefrei.at/de/bundeslaender