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Gemeinde-Websitebarrierefrei.

Websites von Gemeinden müssen seit 2019 bzw. 2020, Apps seit 2021 barrierefrei sein. Rechtsgrundlage ist nicht das Web-Zugänglichkeits-Gesetz, das nur für den Bund gilt, sondern das jeweilige Landesgesetz, das die Richtlinie (EU) 2016/2102 umsetzt; in Burgenland und Tirol sind 2026 neue Gesetze in Kraft getreten. Diese Checkliste zeigt die neun Landesgesetze mit Fundstelle, die Anforderungen und Ausnahmen, den Pflichtinhalt der Erklärung zur Barrierefreiheit samt Feedback-Mechanismus und eine Prüfliste für typische Gemeinde-Inhalte wie Amtsblatt, Formulare und Videos.

Kostenloses PDF · Checkliste

Barrierefreie Gemeinde-Website: Checkliste nach Landesgesetz und EU-Richtlinie

Format
PDF, A4
Umfang
7 Seiten
Größe
97 KB
Stand
25.10.2026
Quellen
16
Nutzung
Weitergabe in unveränderter Form erlaubt
Als Webseite lesen

FÜR WEN

Für wen
das gedacht ist.

Landesgesetze aller neun Bundesländer, Anforderungen und Ausnahmen, Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedback, Überwachung und Prüfliste für typische Gemeinde-Inhalte.

  • Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Amtsleitung, die für die Gemeinde-Website verantwortlich sind
  • Gemeindebedienstete, die Inhalte, Amtsblatt und Formulare veröffentlichen
  • Gemeindeverbände und andere durch Landesgesetz eingerichtete öffentliche Stellen
  • Webagenturen und IT-Dienstleister, die Websites für Gemeinden umsetzen

5 ABSCHNITTE

Was drin
steht.

Jede fachliche Aussage im Dokument nennt ihre Quelle. Das Stand-Datum steht auf jeder Seite.

  • 01

    Welches Gesetz für Ihre Gemeinde gilt

    Die EU-Richtlinie 2016/2102 gilt für öffentliche Stellen (mit wenigen Ausnahmen, etwa öffentlich-rechtlichen Rundfunk); umgesetzt ist sie für den Bund im WZG, für Länder und Gemeinden in neun Landesgesetzen.

  • 02

    Anforderungen, Fristen und Ausnahmen

    Was barrierefrei heißt, seit wann es gilt und welche Inhalte die Gesetze ausnehmen, am Beispiel des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes.

  • 03

    Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback

    Pflichtinhalte nach Abschnitt 1 der Mustererklärung und Empfehlungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 zum Abhaken.

  • 04

    Prüfliste für typische Gemeinde-Inhalte

    Wo Gemeinde-Websites in der Praxis Barrieren haben; Empfehlung von TOMORIS auf Grundlage von WCAG 2.1 und 2.2.

  • 05

    So gehen Sie vor

    In sechs Schritten zur barrierefreien Gemeinde-Website; Empfehlung von TOMORIS.

AUSZUG

Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback

  • Geltungsbereich: für welche Website oder App die Erklärung gilt
  • Stand der Vereinbarkeit: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar mit der Norm oder dem Landesgesetz; „vollständig“ nur, wenn alle Anforderungen ausnahmslos erfüllt sind
  • Nicht barrierefreie Inhalte mit Grund: Unvereinbarkeit, unverhältnismäßige Belastung oder außerhalb des Anwendungsbereichs, dazu barrierefreie Alternativen
  • Erstellung: Datum und Methode, also Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte (Art. 3 des Durchführungsbeschlusses), Datum der letzten Überprüfung
  • Feedback-Mechanismus mit Link und Beschreibung, über den Nutzer Mängel melden und ausgenommene Inhalte anfordern können, mit zuständigem Kontakt
  • Durchsetzungsverfahren mit Link und Kontakt der Stelle des Landes bei unbefriedigender Antwort
  • Link zur Erklärung gut sichtbar auf der Startseite oder auf jeder Seite, etwa in der Fußzeile; das empfehlen die Hinweise zur Mustererklärung
  • Erklärung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, überprüft; das empfiehlt der Durchführungsbeschluss in seinen Erwägungsgründen

Für Websites des Bundes ist die FFG Beschwerdestelle. Für Websites, die einem Bundesland zuzuordnen sind, also auch für Gemeinde-Websites, ist die Beschwerdestelle des jeweiligen Landes zuständig; die Kontaktstellen der Länder listet die FFG auf digitalbarrierefrei.at.

QUELLEN

Belegt,
nicht behauptet.

  1. Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (öffnet in neuem Tab)Art. 1 Abs. 3 und 5, Art. 3 Z 7, Art. 4 bis 7, 9 und 12 Abs. 3
  2. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zur Mustererklärung zur Barrierefreiheit (öffnet in neuem Tab)Art. 3, Erwägungsgründe, Anhang: Hinweise und Abschnitt 1
  3. Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019, geltende Fassung im RIS (öffnet in neuem Tab)§§ 2 bis 5 und 10, Fassung vom 25.10.2026
  4. Burgenländisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 68/2026 (öffnet in neuem Tab)§§ 59, 60
  5. Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 70/2021 (öffnet in neuem Tab)§ 46
  6. NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (öffnet in neuem Tab)§ 12
  7. Oö. Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005 (öffnet in neuem Tab)§ 15b
  8. Salzburger Teilhabegesetz (S.THG), LGBl. Nr. 93/1981 (öffnet in neuem Tab)§ 4c, eingefügt durch LGBl. Nr. 82/2018, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2020
  9. Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz (StWZG), LGBl. Nr. 50/2019 (öffnet in neuem Tab)§ 1
  10. Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (TGADG), LGBl. Nr. 39/2026 (öffnet in neuem Tab)§ 76, in Kraft seit 1.6.2026
  11. Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005 (öffnet in neuem Tab)§ 10a
  12. Wiener Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2004 (öffnet in neuem Tab)§ 1 Abs. 2, § 10a idF LGBl. Nr. 39/2018
  13. FFG, digitalbarrierefrei.at: Rechtlicher Rahmen (öffnet in neuem Tab)Geltungsbereich WZG, Landesgesetze, Normfassung, Sanktionen
  14. FFG, digitalbarrierefrei.at: Die Barrierefreiheitserklärung (öffnet in neuem Tab)Beschwerdestellen Bund und Länder
  15. FFG, digitalbarrierefrei.at: Barrierefreiheitskriterien (öffnet in neuem Tab)EN 301 549 V4.1.1 am 2.9.2026 veröffentlicht, Ablösung voraussichtlich ab Ende November 2026
  16. FFG, digitalbarrierefrei.at: Bundesländer (öffnet in neuem Tab)Monitoringstellen der Länder mit Inhalten und Kontaktdaten je Bundesland

Diese Checkliste ist eine Empfehlung von TOMORIS und gibt einen Überblick. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Barrierefreiheitsprüfung; maßgeblich ist das Landesgesetz Ihres Bundeslands in der jeweils geltenden Fassung.

IHR NÄCHSTER SCHRITT

Vom Papier
in die Praxis.

Wir prüfen mit Ihnen, was davon in Ihrer Umgebung schon umgesetzt ist, und setzen den Rest um: einmalig mit EXPERTS oder laufend im Betrieb mit GRID.