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Barrierefreiheit: Checkliste für Websites und Shops nach BaFG und WCAG 2.2

Anwendungsbereich und Ausnahmen des BaFG, Pflichten der Dienstleister, Normenlage EN 301 549 und WCAG 2.2, Prüfpunkte zum Abhaken und Vorgehen

Stand
25.10.2026
Online
tomoris.com/downloads/barrierefreiheit-website-checkliste
Für wen
  • Online-Händler und Anbieter von Buchungs- oder Bestellstrecken für Verbraucher
  • Banken, Versicherungsvermittler und andere Dienstleister mit Website oder App
  • Webagenturen und Entwicklungsteams, die Websites und Apps umsetzen
  • Geschäftsführung, die einschätzen will, ob und wie das BaFG sie betrifft

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es verlangt unter anderem, dass Online-Shops, Buchungsstrecken, Bankdienstleistungen und Apps für Verbraucherinnen und Verbraucher wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind, und dass Anbieter beschreiben, wie ihre Dienstleistung das erfüllt. Diese Checkliste klärt, wer betroffen ist und wer ausgenommen, welche Pflichten und Strafen das Gesetz vorsieht, wie EN 301 549 und WCAG 2.2 zusammenhängen, und führt die wichtigsten Prüfpunkte nach WCAG zum Abhaken auf.

Wer unter das BaFG fällt

Das BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1). Es gilt für bestimmte Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die danach für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden (§ 2). Für die meisten Websites ist § 2 Abs. 2 Z 6 entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites und mobile Dienste erbracht werden (§ 3 Z 27).

Öffentliche Stellen wie Bund, Länder und Gemeinden unterliegen für ihre Websites dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz und den Landesgesetzen, nicht dieser Checkliste.

Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 BaFG, jeweils für Verbraucherinnen und Verbraucher
DienstleistungFundstelle
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa Online-Shops und Buchungsstrecken§ 2 Abs. 2 Z 6
Bankdienstleistungen§ 2 Abs. 2 Z 4
Elektronische Kommunikationsdienste, ohne Notrufe und Maschine-Maschine-Dienste§ 2 Abs. 2 Z 1
Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten§ 2 Abs. 2 Z 2
Personenverkehr in Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Websites, Apps, E-Tickets, Reiseinformationen§ 2 Abs. 2 Z 3
E-Books und die dafür bestimmte Software§ 2 Abs. 2 Z 5
Kleinstunternehmen
Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Z 19). Wer Dienstleistungen anbietet, ist von den Anforderungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen (§ 6 Abs. 1); für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Ausgenommene Inhalte
Aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateien von Büro-Anwendungen, die vor dem 28.6.2025 veröffentlicht wurden; Online-Karten, wenn wesentliche Informationen für Navigation barrierefrei bereitstehen; nicht finanzierte und nicht kontrollierte Inhalte Dritter; Archive, die nach dem 28.6.2025 nicht mehr aktualisiert werden (§ 2 Abs. 3).
Übergang
Vor dem 28.6.2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte dürfen für ähnliche Dienstleistungen bis 28.6.2030 weiterverwendet werden; vorher geschlossene Dienstleistungsverträge bestehen bis zu ihrem Ablauf, höchstens fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fort (§ 37 Abs. 2).

Was das BaFG von Dienstleistern verlangt

  • Website und App wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet (§ 4 Abs. 3, Anlage 1)
  • Im Shop: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte bereitgestellt, soweit der Hersteller sie liefert (Anlage 1)
  • Identifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen barrierefrei, wenn sie Teil der Dienstleistung sind (Anlage 1)
  • In den AGB oder einem ähnlichen Dokument beschrieben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt: allgemeine Beschreibung, nötige Erläuterungen, Erfüllung der Anforderungen (§ 14 Abs. 2, Anlage 3)
  • Diese Informationen schriftlich und mündlich, auch barrierefrei, für die Allgemeinheit bereitgestellt und für die Dauer des Angebots aufbewahrt (§ 14 Abs. 2)
  • Verfahren eingerichtet, das die Anforderungen bei jeder Änderung von Angebot, Anforderungen oder Normen weiter erfüllt (§ 14 Abs. 3)
  • Bei Mängeln Korrekturmaßnahmen ergriffen und, wenn die Dienstleistung nicht genügt, unverzüglich das Sozialministeriumservice informiert (§ 14 Abs. 4)
  • Berufung auf grundlegende Veränderung oder unverhältnismäßige Belastung nur mit dokumentierter Beurteilung, fünf Jahre aufbewahrt, bei Dienstleistungen bei Änderungen und mindestens alle fünf Jahre erneuert (§§ 17, 18)

Unverhältnismäßige Belastung kann nicht geltend machen, wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit öffentliche oder private Mittel erhalten hat (§ 18 Abs. 7).

Welche Norm gilt: EN 301 549 und WCAG

Wer harmonisierte Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, für den wird Konformität mit den Anforderungen vermutet, soweit die Normen sie abdecken (§ 5 Abs. 1 BaFG). Die maßgebliche europäische Norm für digitale Barrierefreiheit ist EN 301 549. ETSI hat im September 2026 die Fassung V4.1.1 veröffentlicht; sie übernimmt WCAG 2.2 und ordnet ihre Anforderungen erstmals in einem eigenen Anhang der Richtlinie (EU) 2019/882 zu. Laut AccessibleEU, dem Kompetenzzentrum der EU-Kommission, bleibt bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt die Fassung V3.2.1 von 2021 auf Basis von WCAG 2.1 Stufe AA die maßgebliche Referenz.

Empfehlung von TOMORIS: Prüfen und entwickeln Sie schon jetzt gegen WCAG 2.2 Stufe AA. Laut W3C baut WCAG 2.2 auf 2.1 auf und ist rückwärtskompatibel; Seiten, die 2.2 erfüllen, sollen auch 2.1 erfüllen. Wer ausdrücklich nach 2.1 prüfen muss, testet das in 2.2 gestrichene Kriterium 4.1.1 Parsing weiterhin mit.

WCAG-2.2-Kernpunkte zum Abhaken

  • 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt: Bilder, Symbole und Schaltflächen mit Bild haben eine gleichwertige Textalternative
  • 1.2.2 Untertitel: Aufgezeichnete Videos mit Ton haben Untertitel
  • 1.4.3 Kontrast: Text hat ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, große Schrift 3:1
  • 1.4.4 Textgröße: Text lässt sich ohne Hilfsmittel auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalt oder Funktion verloren geht
  • 1.4.10 Umbruch: Inhalt funktioniert bei 320 CSS-Pixel Breite ohne waagrechtes Scrollen
  • 2.1.1 Tastatur: Alle Funktionen sind mit der Tastatur bedienbar, auch Menüs, Filter und Checkout
  • 2.4.7 Sichtbarer Fokus: Der Tastaturfokus ist immer sichtbar
  • 2.4.11 Fokus nicht verdeckt (neu in 2.2): Das fokussierte Element wird nicht vollständig verdeckt, etwa von Cookie-Bannern oder fixierten Leisten
  • 2.5.7 Ziehbewegungen (neu): Was durch Ziehen geht, geht auch mit einem einfachen Klick oder Tipp
  • 2.5.8 Zielgröße (neu): Klickziele sind mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel groß, mit festgelegten Ausnahmen
  • 3.1.1 Sprache: Die Hauptsprache der Seite ist im Code angegeben
  • 3.3.1 und 3.3.2 Formulare: Felder sind beschriftet, Fehler werden erkannt und in Textform beschrieben
  • 3.3.7 Doppelte Eingabe (neu): Bereits eingegebene Daten werden im selben Vorgang vorausgefüllt oder zur Auswahl angeboten
  • 3.3.8 Barrierefreie Anmeldung (neu): Kein kognitiver Funktionstest wie Rätsel oder Abtippen, außer es gibt eine andere Anmeldemethode oder einen Hilfsmechanismus
  • 4.1.2 Name, Rolle, Wert: Bedienelemente sind für Hilfstechnologien richtig benannt und ausgezeichnet

Die Liste ist eine Auswahl von TOMORIS und ersetzt keine vollständige Prüfung aller Erfolgskriterien der Stufen A und AA. Maßgeblich ist der Wortlaut der W3C-Empfehlung WCAG 2.2 vom 12.12.2024.

Aufsicht, Beschwerden und Strafen

Aufsicht und Verwaltungsstrafen nach dem BaFG
ThemaRegelFundstelle
MarktüberwachungDas Sozialministeriumservice überwacht online und offline angebotene Dienstleistungen und prüft, ob Anforderungen und Pflichten erfüllt sind§ 22 Abs. 2 und 3
HinweiseVerbraucher, VKI, Behindertenrat, Bundesarbeitskammer und Wirtschaftskammer können auf Verstöße hinweisen; Antwort binnen acht Wochen§ 35
VerwaltungsstrafenBis 80.000 € für eine nicht barrierefreie Dienstleistung, bis 40.000 € für fehlende Informationen nach Anlage 3 oder Korrekturmaßnahmen; für Kleinst- und mittlere Unternehmen bis 50.000 € bzw. 25.000 €§ 36 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 2 und 7

So gehen Sie vor

  1. Betroffenheit klären

    Richtet sich das Angebot an Verbraucher, fällt es unter § 2 Abs. 2, sind Sie ein Kleinstunternehmen nach § 3 Z 19? Ergebnis und Begründung schriftlich festhalten.

  2. Bestand aufnehmen

    Seiten und Strecken erfassen, die Verbraucher nutzen: Produktliste und -seite, Warenkorb, Anmeldung, Checkout, Zahlung, Formulare, Downloads.

  3. Prüfen

    Automatische Prüfwerkzeuge finden nur einen Teil der Fehler; ergänzen Sie sie je Seitentyp um Tastatur, Zoom, Screenreader und Kontrastmessung.

  4. Mängel beheben

    Zuerst in Vorlagen und Komponenten, dann im Inhalt; Zahlungs- und Anmeldefunktionen von Drittanbietern einfordern oder austauschen.

  5. Informieren und dauerhaft einhalten

    Die Informationen nach Anlage 3 in AGB oder einem ähnlichen Dokument veröffentlichen, Prüfberichte und Beurteilungen nach §§ 17 und 18 aufbewahren und Barrierefreiheit in die Abnahme neuer Funktionen und Inhalte aufnehmen (§ 14 Abs. 3).

Quellen

  1. Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung im RIS — §§ 2 bis 6, 14, 17, 18, 22, 35 bis 37, Anlagen 1 und 3, Fassung vom 25.10.2026
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012316
  2. Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen — Art. 4 Abs. 5, Art. 31
    https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj/deu
  3. W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, W3C Recommendation 12 December 2024 — Erfolgskriterien wie in Abschnitt 04, neue Kriterien und entfallenes 4.1.1
    https://www.w3.org/TR/WCAG22/
  4. ETSI EN 301 549 V4.1.1, Veröffentlichungsverzeichnis — Fassungen bis 04.01.01_60
    https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/301500_301599/301549/
  5. AccessibleEU: The European accessibility standard EN 301 549 has been updated (7.9.2026) — Stand der Zitierung im Amtsblatt, WCAG 2.2, Anhang zur Richtlinie (EU) 2019/882
    https://accessible-eu-centre.ec.europa.eu/content-corner/news/european-accessibility-standard-en-301-549-has-been-updated-2026-09-07_en